Selbsttests, Schnelltests? Wo liegt der Unterschied und was müssen Unternehmen beachten. Foto: Patrick Da-xenbichler/AdobeStock

20.04.2021

Corona-Tests in Betrieben – Service der Kammer

Die Bundesregierung nimmt Arbeitgeber in die Pflicht, ein Testangebot in den Unternehmen aufzubauen. Das Testangebot ist nicht gleichzusetzen mit einer Testpflicht. Beschäftigten steht es frei, das Angebot wahrzunehmen – oder nicht. Die Kosten sind – allen Einwänden der Wirtschaftsverbände zum Trotz – von den Arbeitgebern zu.

Am 19. April 2021 setzte das Land Baden-Württemberg die von der Bundesregierung beschlossene Notbremse um. Neben nächtlichen Ausgangssperren und verschärften Kontaktbeschränkungen dürfen Friseurdienstleistungen nur wahrgenommen werden, wenn ein tagesaktueller negativer Covid-19-Schnelltest nachgewiesen wird, eine Impfdokumentation oder ein Nachweis einer bestätigten Infektion vorliegt.

Welche rechtlichen Vorgaben zu beachten sind, was die verschiedenen Testvarianten unterscheidet und wo Unternehmen zugelassene Produkte erhalten können, weist die Handwerkskammer auf ihrer Webseite aus. Unter www.hwk-reutlingen.de/corona/corona-tests-im-betrieb.html können sich Mitgliedsbetriebe darüber informieren, wo die Unterschiede zwischen Selbst- und Schnelltests liegen und welche Lieferanten diese anbieten.

Da das Angebot an Covid-19-Selbsttests riesig ist, basiert die Liste der Lieferanten auf bestimmten Auswahlkriterien: aufgeführt werden ausschließlich Selbsttests, also Tests zur Eigenanwendung durch Laien, für deren Anwendung keine fachlichen Kenntnisse erforderlich sind. Alle Produkte sind beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet. Alle Tests haben bereits das gesamte Zulassungsverfahren durchlaufen und sind damit unbefristet zugelassen. Alle Anbieter beliefern Betriebe – und nicht ausschließlich Apotheken.

Die Handwerkskammer Reutlingen hat sich bewusst dagegen entschieden, ihren Mitgliedsbetrieben Test-Kits eines bestimmten Anbieters zu empfehlen oder einen Exklusivvertrag mit einem solchen zu schließen. „Eine Anbietermonopolisierung und ein stark in den Wettbewerb eingreifendes Nachfragebündelungsverfahren kam nach einer kartellrechtlichen Prüfung aus unserer Sicht nicht in Frage“, erklärt Dr. Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen. „So attraktiv das Angebot für einen Betrieb auch scheinen mag, alles aus einer Hand zu erhalten – eine Rahmenvereinbarung mit nur einem einzigen Anbieter schied somit aus. Die Liste der von uns aufgeführten Testlieferanten wurde mit Sorgfalt erstellt, wird laufend erweitert und aktualisiert. Gleiches gilt für die Suchfunktion von Apotheken, die Tests durchführen.“