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22.01.2021

Das neue Kinderkrankengeld

Um Eltern die Betreuung ihrer Kinder zu ermöglichen, wenn die Kita oder die Schule wegen der aktuellen Corona-Maßnahmen ganz oder teilweise geschlossen sind, hat die Bundesregierung eine Ausweitung des Kinderpflegekrankengelds beschlossen.

Statt bisher zehn Tage je Elternteil (20 bei Alleinerziehenden) können Eltern nun insgesamt 20 Tage je Elternteil (40 bei Alleinerziehenden) in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Während der Bezugsdauer erhält der Mitarbeiter keinen Arbeitslohn und keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Regelung ist auf das Jahr 2021 befristet.

Das Kinderkrankengeld, das in der Regel 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beträgt, zahlen die Krankenkassen. Diese können für die eine Bescheinigung der Kita oder der Schule verlangen. Das gilt auch für den Fall, dass das Kind auf Grund der Empfehlung von behördlicher Seite die Einrichtung nicht besucht hat. Eltern, die im Home-Office arbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Hingegen bleiben geringfügig Beschäftige, wie zum Beispiel 450-Euro-Kräfte, außen vor.

 Bundesgesundheitsministerium: Fragen und Antworten zum Kinderkrankengeld

IKK classic verzichtet auf Nachweise

Die IKK classic hat das Antragsverfahren vereinfacht, um Eltern und Alleinerziehenden schnell und unbürokratisch zu helfen. Antragsteller müssen lediglich den Anlass angeben. Eine formelle Bescheinigung von Kita und Schule ist aktuell nicht mehr erforderlich.

 IKK classic: Informationen zum Kinderkrankengeld