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30.11.2018

Datenschutz: Merkblatt zur Auftragsverarbeitung

Betriebe, die Wartungsarbeiten in einem Wohnhaus ausführen, arbeiten mit Kundendaten, die sie von der Hausverwaltung erhalten. Der Abschluss eines Vertrags über eine Auftragsverarbeitung der Daten ist dennoch nicht erforderlich.

Die Auftragsverarbeitung spielt für Handwerksbetriebe auch nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine eher untergeordnete Rolle. In letzter Zeit ist jedoch zunehmend zu beobachten, dass Handwerksbetriebe von Hausverwaltungen oder Generalunternehmern, mit denen sie in vertraglichen Beziehungen stehen, aufgefordert werden, Auftragsverarbeitungsverträge zu unterzeichnen. Dies ist jedoch datenschutzrechtlich weder erforderlich noch in der Sache geboten.

Zwar erhalten Handwerksbetriebe die Kundendaten. Anders als bei einer Auftragsverarbeitung – etwa durch Anbieter einer Cloud-Lösung oder eines Webdienstes – sind die Daten der Kunden jedoch nicht der wesentliche Gegenstand des Werkvertrags. Der besteht bei einem Handwerksbetrieb darin, eine Reparatur oder Servicearbeiten auszuführen. Die Kundendaten sind lediglich nötig, um den handwerklichen Auftrag ausführen zu können.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat zu ein Merkblatt für Betriebe zu diesem Thema zusammengestellt.

 ZDH, Praxis Datenschutz: Auftragsverarbeitung für Handwerksbetriebe

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