07.08.2009

Der gekaufte Meister

Bei den hohen Transfersummen im europäischen Fußball beschleicht einen mitunter das ungute Gefühl, dass so versucht wird, den Meistertitel quasi „einzukaufen“. Ob dies im Fußball funktioniert, sei dahingestellt. Im Handwerksrecht ist es jedenfalls nicht möglich.

Dies zeigt unter anderem eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 5 AZR 355/08): Ein Stuckateurmeister aus Köln hatte seinen Meistertitel an eine GmbH „verkauft“, da der Geschäftsführer der GmbH über keinen entsprechenden Befähigungsnachweis verfügte und daher nicht im Stuckateurhandwerk tätig sein durfte.

Der Stuckateurmeister ließ sich also bei der GmbH anstellen und sollte hierfür im Gegenzug bei einer vertraglich vereinbarten 39-Stundenwoche mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von 2500 Euro entlohnt werden. Tatsächlich war zwischen den Parteien allerdings von Anfang an klar, dass keine 39 Stunden gearbeitet werden sollten und der „Arbeitsvertrag“ lediglich zur Vorlage bei der Handwerkskammer diente.

Also eine Win-Win-Situation für Arbeitnehmer und GmbH mit dem Inhalt Geld gegen Meisterbrief? Mitnichten entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht. Der Meister in einem zulassungspflichtigen Handwerk muss dafür sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ ausgeführt werden, dass er über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinen technischen Ablauf bestimmen und insoweit auch die Verantwortung tragen muss.

In dem oben genannten Fall sollte der Meister jedoch überhaupt nicht im entsprechenden Maße im Betrieb mitarbeiten. Es lag lediglich ein sogenannter Konzessionsträgervertrag vor. Der geschlossene Vertrag ist daher null und nichtig. Er verstößt nämlich gegen die Vorschrift, dass in einem Betrieb, der ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, grundsätzlich ein Meister tatsächlich mitarbeiten muss. Ist jedoch von Anfang an beabsichtigt, dass der Meister ohne reale Arbeitsleistung nur als „Strohmann“ dient, um die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen, so liegt ein so genanntes nichtiges Umgehungsgeschäft vor. Die Folge: Der Stuckateurmeister bekam seinen vertraglich vereinbarten Lohn nicht zugesprochen, denn aus nichtigen Verträgen kann niemand etwas erfolgreich einfordern.

Von derartigen Geschäftspraktiken kann daher nur abgeraten werden, denn Meistertitel können nicht wirksam „gekauft“ werden. Und selbst im Fußball funktioniert das wohl nicht: Sonst käme der Deutsche Meister schließlich ständig aus dem gleichen Verein.

Ansprechpartner:
undefinedRichard Schweizer
, Telefon 07121 2412-245
undefinedKarl Wagner, Telefon 07121 2412-241