Lehrgangsteilnehmer können künftig höhere Werbungskosten geltend machen. Foto: Rolf Gšbels, GFWH GmbH

26.04.2012

Einheitliche Regeln für Fahrtkosten zur Bildungsstätte

Wer über einen längeren Zeitraum einen Lehrgang besucht oder an einer Hochschule studiert, kann die Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend machen, und zwar unabhängig von der jeweiligen Kursform. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11) seine bisherige Unterscheidung zwischen berufsbegleitender Teilzeitausbildung und Vollzeitausbildung aufgegeben.

Bislang konnten nur Teilzeitschüler ihre gesamten Wegekosten absetzen, während sich die Teilnehmer in Vollzeitausbildungen mit der ungünstigeren Entfernungspauschale begnügen mussten. Der Grund: Der BFH sah im Fall der Vollzeitschüler die Bildungsstätte als regelmäßige Arbeitsstätte an und deckelte die Absetzbarkeit der Fahrkosten entsprechend auf 30 Cent pro Kilometer.

Der BFH bewertet die Steuererheblichkeit von Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte nun nach einem einheitlichen Maßstab. Künftig spielt es keine Rolle mehr, ob eine Aus- oder Weiterbildung nebenberuflich oder quasi „hauptberuflich“ absolviert worden ist. Das Finanzamt muss in jedem Fall die tatsächlichen Kosten berücksichtigen.