Foto: Kadmy/Adobe Stock

12.01.2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht – was bedeutet das für Handwerker?

Zumindest für den Gesundheitsbereich ist eine Impfpflicht bereits beschlossen. Die Maßnahme betrifft grundsätzlich auch Dienstleister und Lieferanten, die in solchen Einrichtungen tätig sind, und wirft zahlreiche praktische (Abgrenzungs-) Fragen auf.

Der Bund hat mit dem Infektionsschutzgesetz eine „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ für weite Teile des Gesundheitsbereichs eingeführt. Dazu zählen unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Gesundheitsämter, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen und die stationäre und ambulante Pflege. Es handelt sich um eine befristete Regelung, die zum 16. März 2022 in Kraft tritt und – Stand heute – bis einschließlich 28. Februar 2023 gilt.

Wer ist betroffen?

Nicht nur die Beschäftigten dieser Einrichtungen sind betroffen, sondern auch Personen, die dort nur zeitweise tätig werden, beispielsweise Reinigungspersonal, Gesundheitshandwerker, Friseure und andere Handwerker, die Reparatur- und Servicearbeiten ausführen. Sie müssen bis zum 15. März 2022 eine Impfung oder die Genesung von einer Corona-Infektion nachweisen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • ein Nachweis einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus (Impfbuch, digitaler Nachweis) oder
  • ein Nachweis über eine Genesung (die Testung muss mindestens 28 Tage und darf maximal drei Monate zurückliegen) oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine COVID-19-Impfung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht möglich ist.

Praktische Fragen

Die Regelung wirft zahlreiche praktische Fragen auf. Das Bundesgesundheitsministerium hat hierzu „Fragen und Antworten“ erarbeitet, die Betrieben eine Beurteilung ermöglichen sollen. Die Schwierigkeit dürfte darin liegen einzuordnen, wann eine Person in einer entsprechenden Einrichtung „tätig“ ist.

Davon ist auszugehen, wenn die Tätigkeit nicht nur wenige Minuten, sondern einen längeren Zeitraum umfasst. Demnach fallen Postboten und Paketzusteller nicht unter die Nachweispflicht. Dies sollte auch für die Anlieferung von Lebensmitteln (Bäcker) oder Wäsche (Textilreiniger) gelten. Anders verhält es sich womöglich, wenn die Wäsche nicht zentral, sondern direkt auf einzelnen Stationen angeliefert wird, der Aufenthalt also länger dauert. In diesem Fall könnte die Nachweispflicht greifen.

Generell ausgenommen sind Personen, die Arbeiten am Gebäude außen ausführen. Wer beispielsweise an der Fassade der Einrichtung arbeitet, unterliegt keiner Nachweispflicht.

 Bundesgesundheitsministerium: FAQ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Was passiert bei Verstößen?

Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen. Wird kein Nachweis vorgelegt, kann das Gesundheitsamt ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot aussprechen. In diesem Fall dürfte im Ergebnis für betroffene Arbeitnehmer der Vergütungsanspruch in der Regel entfallen. Weigert sich der Arbeitnehmer dauerhaft, einen 2G-Nachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis über die Kontraindikation vorzulegen, drohen arbeitsrechtliche Folgen wie Abmahnung und auch Kündigung.

Auch Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Vorgaben eingehalten werden. Wer eine Person ohne entsprechende Nachweise in einer der betroffenen Einrichtungen beschäftigt und wer einen erforderlichen Nachweis nicht vorlegt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 EUR rechnen.

Fragen zum Infektionsschutzgesetz beantwortet die Rechtsabteilung, Telefon 07121-2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de