Foto: Dr. Klaus-Uwe Gerhardt / Pixelio

23.05.2016

Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Seit Oktober 2015 gelten neue Regeln für Betriebe, die Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben. Kleine Händler sind von der Pflicht zur Rücknahme von Altgeräten ausgenommen. Wer den Service freiwillig anbieten möchte, muss sich bis zum 24. Juli registrieren.

Mit Inkrafttreten des neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) im Oktober 2015 haben sich neue Mitteilungs- und Anzeigepflichten für Betriebe ergeben, die Elektro- oder Elektronikgeräte im Verkauf anbieten bzw. Altgeräte zurücknehmen.

Unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen neben den Groß- und Kleingeräten im Haushalt, Telekommunikationsgeräten, Geräten der Unterhaltungselektronik und Werkzeugen auch Leuchten sowie Sport- und Freizeitgeräte, wie beispielsweise Pedelecs aus dem Fahrradhandel.

Eine generelle Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur für Händler, die solche Geräte auf einer Verkaufsfläche von mehr als 400 Quadratmetern anbieten. Allerdings sind auch Händler mit kleinerer Verkaufsfläche zur Anzeige und Mitteilung verpflichtet, wenn sie solche Altgeräte zurücknehmen.

Die Anzeige über die Rücknahmestelle muss vor Aufnahme der Tätigkeit bis spätestens 24. Juli 2016 bei der dafür eingerichteten Stelle des ear (Stiftung Elektro-Altgeräte-Register) erfolgen.

Wir haben die wichtigsten Bestimmungen in einem Merkblatt zusammengefasst.

Merkblatt "Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten"

Fragen beantwortet Ihnen gerne die Umweltberaterin der Handwerkskammer, Ines Bonnaire, Telefon 07121 2412-143, E-Mail: ines.bonnaire[at]hwk-reutlingen.de.