Foto: Tommy Kujus / Pixelio

15.07.2014

Ferienjobs und Steuern

Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Schüler nutzen die Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Unternehmer haben die Möglichkeit, mit Ferienjobbern Bedarfsspitzen im Betrieb flexibel abzudecken. Steuern und Sozialabgaben dürfen dabei allerdings nicht vergessen werden. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg informiert, worauf zu achten ist.

Auch bei Schülern und Studenten gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Dabei gibt es verschiedene Wege, die Besteuerung durchzuführen. Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall kann dieser den Lohnsteuerabzug wie bei einem „normalen“ Arbeitnehmer vornehmen. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von rund 900 Euro wird dabei in der Regel keine Steuer fällig. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuer, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Für Schüler und Studenten, die nur in den „großen“ Ferien arbeiten, müssen keine Beiträge in die Kranken,- Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden, wenn die Tätigkeit maximal 2 Monate zusammenhängend oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Jahres umfasst.

Aber aufgepasst, hat der Schüler oder Student vorher schon gejobbt oder beginnt er nach den Sommerferien mit einer Ausbildung, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr! Der Arbeitgeber sollte sich unbedingt vor Beginn der Beschäftigung danach erkundigen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Als Alternative kommt ein Minijob-Verhältnis in Betracht. Hier dürfen Schüler und Studenten maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent.

Ein kostenloser Steuertipp zum Thema Ferienjob kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. unter der gebührenfreien Rufnummer 0800-0 76 77 78 angefordert werden.

www.steuerzahler-bw.de