Foto: Andreas Morlok / Pixelio

15.02.2012

Fiskus muss längere Strecke akzeptieren

Gute Nachrichten für Pendler. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung einen längeren Weg zur Arbeit geltend machen können, selbst wenn keine Zeitersparnis erzielt wird.

Das Finanzamt darf demnach bei der Entfernungspauschale nicht ausschließlich den kürzesten Weg ansetzen, sondern muss im Einzelfall auch eine andere Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte akzeptieren, sofern diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist.

Dies kann laut BFH auch dann der Fall sein, wenn sich die Alternative aufgrund der Streckenführung oder der Ampelschaltung als sinnvoll erweist. Allerdings kennt der Fiskus diese Strecke auch künftig nur dann an, wenn sie regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird.