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19.08.2013

Fiskus muss sich an Umbaukosten beteiligen

Privatkunden können den Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch bei Erweiterungen und Umbauten eines Gebäudes nutzen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Dr. Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen, begrüßt das Urteil: „Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass bei Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich ein Teil der Kosten steuerlich geltend gemacht werden kann.“

Dies war lange Zeit umstritten. Denn das Steuerrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Kostenarten, so auch zwischen dem Erhaltungsaufwand und so genannten Herstellungskosten. Die Folge: Während die Rechnung für den Austausch von Fenstern in der Steuererklärung berücksichtigt werden konnte, verwehrten Finanzämter die Abzugsfähigkeit regelmäßig bei umfangreicheren Modernisierungen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Unterscheidung nun aufgehoben. Danach sind alle Modernisierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden begünstigt. Dies gilt auch für Arbeiten, die zu einer geringfügigen Erweiterung der Wohnfläche führen, wie etwa der Umbau einer Terrasse oder der Bau eines Wintergartens. Hingegen werden Ausgaben für Neubauten auch künftig nicht berücksichtigt.

Verbraucher profitierten doppelt, meint Eisert. „Es werden deutlich mehr private Investitionen begünstigt. Gleichzeitig verfügt die Finanzverwaltung über klare Kriterien, was die Anwendung der Regelung angeht.“

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist mit seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. Finanzämter sind ab sofort zur Anwendung verpflichtet. Dies gilt für alle Steuersachen, die noch nicht rechtskräftig entschieden sind.

Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen wurde im Jahr 2006 eingeführt. Danach können private Haushalte einen Teil der Arbeitskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen steuerlich absetzen. Aktuell werden bis zu 20 Prozent von 6000 Euro pro Jahr, also maximal 1200 Euro erstattet.

Weitere Informationen für Verbraucher unter www.hwk-reutlingen.de/steuerbonus.html.