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08.01.2021

Friseure: Ausbildung im Salon trotz Lockdown möglich

Der Betrieb ist geschlossen. Was bedeutet das für die praktische Ausbildung? Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg hat die wichtigsten Fragen hierzu beantwortet.

Einrichtungen, die grundsätzlich nach § 1d Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 CoronaVO für den Publikumsverkehr geschlossen sind, dürfen zum Zweck der Ausbildung betreten und genutzt werden.

Für Friseurbetriebe bedeutet dies, dass sie trotz der Schließung weiterhin für die praktische Ausbildung betreten und genutzt werden dürfen. Zu beachten sind allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln sowie Maskenpflicht.

 

Weiterhin gilt kein grundsätzliches Verbot, die praktische Ausbildung an lebenden Modellen auszuüben. Demnach kann die Ausbildung derzeit auch an lebenden Modellen ausgeübt werden. Grenzen sind jedoch der Sinn und Zweck der Verordnung. Die Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und nur für die Ausbildung zu betreten. Externe Kunden, Modelle, die nicht an der Ausbildung (Ausbilder oder Auszubildende) partizipieren, dürfen die Einrichtung nicht betreten. Der Publikumsverkehr soll ja gerade untersagt werden. Sofern nicht ausreichend interne Modelle zur Verfügung stehen, müsste derzeit für die praktische Ausbildung auf Puppenköpfe zurückgegriffen werden.