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26.10.2011

Fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin

Das Arbeitsgericht Neunkirchen hat soeben die fristlose Kündigung einer Bäckereiverkäuferin wegen unbezahlten Verzehrs zweier Omeletts und der Mitnahme eines belegten Brötchens bestätigt.

Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Arbeitsgerichts (ArbG) Neunkirchen zu diesem Urteil vom 12.10.2011 – Az.: 2 Ca 856/11.

Die beklagte Bäckerei hatte das seit dem Jahr 2004 mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. Sie hatte die Kündigung auf den Vorwurf gestützt, dass die Klägerin zwei von ihr selbst zubereitete Omeletts gegessen und sich ein Brötchen belegt und mitgenommen habe, ohne diese zu bezahlen. Der Verkaufspreis dieser Lebensmittel betrug 12,75 €. Die Betriebsordnung der Arbeitgeberin enthält die Regelung, dass die Mitarbeiter Waren, die sie essen oder kaufen wollen, in die Kasse eingeben sowie bezahlen müssen.

Das Gericht sah es nach der Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass die Klägerin zumindest ein Omelett selbst zubereitet und verzehrt sowie ein belegtes Brötchen nach der Arbeit mitgenommen hat, ohne diese Lebensmittel zu bezahlen. Die Kammer sah darin einen wichtigen Grund, so Henn, der die Arbeitgeberin zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigte.

Sie setzte sich mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im „Fall Emmely“ auseinander und bewertete bei der Interessenabwägung die Begleitumstände des Vorfalls sowie das nachfolgende Verhalten der Klägerin zu deren Nachteil. Gegen dieses Urteil ist eine Berufung beim Landesarbeitsgericht Saarland möglich.

Die vorzunehmende Interessenabwägung kann im Einzelfall bei derartigen „Bagatelldiebstählen“ jedoch auch zur Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung führen, wenn der Arbeitnehmer von einem fehlenden Schaden des Arbeitgebers ausgehen durfte, die Pflichtwidrigkeit allenfalls geringfügige nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen für den Arbeitgeber hatte, das Fehlverhalten nicht unmittelbar mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt und keine Wiederholungsgefahr besteht.

Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Richard Schweizer, Telefon 07121 2412-232 oder per E-Mail.