© Rolf Göbels, GFWH GmbH

09.01.2015

Generalunternehmer haften für Subunternehmer

Wer den gesetzlichen Mindestlohn umgeht, riskiert hohe Bußgelder. Diese drohen auch dann, wenn Subunternehmer oder von diesen beauftragte Betriebe gegen die Regeln verstoßen.

Das Mindestlohngesetz sieht eine sogenannte Generalunternehmerhaftung vor. Danach haftet ein Unternehmer, der als Generalunternehmer andere Betriebe beauftragt, dass diese den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Arbeitsstunde einhalten und nicht verspätet auszahlen. Die Haftung beschränkt sich nicht nur auf das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Subunternehmer, sondern schließt Auftragsvergaben des Subunternehmers an Dritte mit ein.

Verstößt ein Dienstleister gegen das Mindestlohngesetz, können die betroffenen Arbeitnehmer ihre Ansprüche gegenüber dem Generalunternehmer geltend machen. Außerdem drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Diese werden dann fällig, wenn der Generalunternehmer weiß bzw. fahrlässig nicht weiß, dass ein mit der Erbringung von Werk- und Dienstleistungen beauftragter Dritter seinen Arbeitnehmern den Mindestlohn nicht oder zu spät zahlt.

Subunternehmer prüfen

„Das Prinzip der ‚Kettenhaftung’ ist nicht neu“, sagt Richard Schweizer, Justiziar der Handwerkskammer Reutlingen. Entsprechende Regelungen gebe es bereits seit Jahren in Bereichen mit allgemeinverbindlichen Mindestlöhnen, wie zum Beispiel der Baubranche. Mit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes zum 1. Januar 2015 seien nun Betriebe aller Branchen, die Subunternehmer beauftragen, in der Rolle des „Generalhaftenden“.

Betriebe sollten deshalb aktiv werden. „Im eigenen Interesse sollten Unternehmer schnellstmöglich prüfen, an wen sie ihre Unteraufträge vergeben“, empfiehlt Schweizer. Aufgrund der Generalunternehmerhaftung sei es erforderlich, ab sofort noch genauer als bisher hinzusehen.

Zumal nicht nur Lohnnachzahlungen und Bußgelder drohen. Unternehmen, die sich schon bei kleineren Verstößen gegen das Mindestlohngesetz als unzuverlässig erweisen, können zudem vorübergehend oder gänzlich von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Download: ZDH-Faltblatt „Der gesetzliche Mindestlohn – Was Arbeitgeber wissen müssen“

Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail: richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.