Foto: Rolf Göbels, GFWH GmbH

08.12.2014

Haftungsfalle im Mindestlohngesetz

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles verkauft das Mindestlohngesetz gerade als Erfolg der SPD in der Großen Koalition. Doch für Deutschlands Unternehmer birgt das Gesetz erhebliche Risiken. In seiner Dezember-Ausgabe warnt das ‚handwerk magazin‘ insbesondere kleine und mittelständische Betriebe vor den negativen Folgen, die ab dem 1. Januar 2015 wegen des neuen Mindestlohngesetzes auf sie zukommen.

Die dickste Kröte müssen Betriebe schlucken, die Subunternehmer oder Leiharbeitsfirmen beauftragen. Hier droht eine gefährliche Haftungsfalle. Halten nämlich die Subunternehmer und von ihnen wiederum eingeschaltete Nachunternehmer den neuen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto nicht ein, haben die betroffenen Mitarbeiter wahlweise entweder gegen den Subunternehmer oder auch gegen den Auftraggeber selbst Anspruch auf Ausgleich der Lohndifferenz. Insbesondere auf Großbaustellen mit hohem Personaleinsatz kann das für einzelne Baufirmen existenzielle Konsequenzen haben.

Subunternehmer vertraglich zur Mindestlohntreue verpflichten
Ohne entsprechende juristische Absicherung sollten die Betriebe in 2015 keine Fremdaufträge mehr an Subunternehmen vergeben. Welche Sicherungsmöglichkeiten bestehen, führt das ‚handwerk magazin‘ in dem Beitrag im Detail auf.

Dazu gehören unter anderem vertragliche Selbstverpflichtungen der Subunternehmer, ausnahmslos allen Mitarbeitern den Mindestlohn zu zahlen und auch von Nachunternehmen eine entsprechende Vertragsklausel zu verlangen. Für den Fall der Missachtung sollten zudem Vertragsstrafen vereinbart werden.

Wer als Unternehmer ganz auf Nummer sicher gehen will, der verlangt von seinen Subunternehmen die Bereitstellung von Sicherheiten, um im Regressfall nicht selbst wegen des Lohndumpings zu haften.

Arbeitszeitkonten umstellen
Handwerksunternehmer, die in ihren Betrieben Arbeitszeitkonten installiert haben, müssen diese noch in diesem Jahr umprogrammieren. Denn ab Neujahr muss sichergestellt sein, dass der Mindestlohn in jedem Monat eingehalten wird – eine Unterschreitung wegen stark divergierender Arbeitszeiten erlaubt das Gesetz nicht.

Auch wichtig: Bei Minijobbern muss die Arbeitszeit reduziert werden, wenn der Mindestlohn bisher unterschritten wurde. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in der Dezember-Ausgabe von ‚handwerk magazin‘.