Foto: Michael Staudinger / Pixelio

11.04.2013

Höhere Pfändungsfreigrenzen

Zum 1. Juli werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen angehoben. Bei Alleinstehenden bleiben künftig bis zu 1045,04 Euro des monatlichen Nettoeinkommens vom Zugriff der Gläubiger verschont.

Dieser Betrag erhöht sich, sofern der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, um monatlich 393,30 Euro für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person.

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten ohne zusätzliche Sozialleistungen erfüllen können. Die Höhe des pfändbaren Betrags richtet sich je nach dem Nettoeinkommen des Schuldners und der Zahl der unterhaltspflichtigen Personen.

Die Freigrenzen sind an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags für das sächliche Existenzminimum gekoppelt. Die Anpassung erfolgt alle zwei Jahre.

Die Landesvereinigung der baden-württembergischen Arbeitgeberverbände weist darauf hin, dass in Fällen, in denen der unpfändbare Betrag durch ein Vollstreckungsgericht bestimmt worden ist (zum Beispiel bei Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen), die laufende Anhebung der Freigrenzen sich nicht unmittelbar auswirkt. Arbeitgeber (Drittschuldner) sind an den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gerichts gebunden, nicht an die neueste Fassung der Pfändungstabelle. Eine Anpassung kann in diesen Fällen ausschließlich durch das Gericht per Änderungsbeschluss vorgenommen werden.

Bundesgesetzblatt: Tabelle der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2013

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums.