29.05.2008

Homepage: Anwaltskanzleien lösen neue Abmahnwelle aus

Fehlende Angaben zum Datenschutz sind kein Wettbewerbsverstoß.

Unternehmen müssen dokumentieren, wie und in welchem Umfang sie die personenbezogenen Daten Ihrer Kunden oder auch Mitarbeiter verarbeiten und speichern. Das Bundes- und das Landesdatenschutzgesetz schreiben ein so genanntes öffentliches Verfahrensverzeichnis vor, das jedermann auf Antrag verfügbar gemacht werden muss. In diesem Verzeichnis werden alle automatisierten Verfahren einzeln aufgeführt. Findige Anwaltskanzleien greifen diese Regelung auf, um Handwerksbetriebe kostenpflichtig abzumahnen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist in einem Rundschreiben darauf hin, dass das Nichtverfügbarmachen des Verfahrensverzeichnisses keinen Wettbewerbsverstoß darstellt, der durch Wettbewerber oder Anwälte kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Lediglich der Landesdatenschutzbeauftragte könnte – die beharrliche Weigerung, die Informationen verfügbar zu machen, vorausgesetzt – ein Bußgeld verhängen.

Mustertext

Zwar müssen die meisten Handwerksbetriebe aufgrund ihrer Größe keinen Datenschutzbeauftragten stellen, sie sind aber selbstverständlich verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben einzuhalten. So auch die in § 4 e Abs. BDSG genannten Meldepflichten.

Der ZDH hat ein Musterverfahrensverzeichnis erarbeitet und empfiehlt allen Handwerksbetrieben, eine auf den jeweiligen Betrieb angepasste Fassung auf Anfrage verfügbar zu machen.

Die Textvorlage umfasst alle Inhalte, die der Meldepflicht unterliegen. Kurze Erläuterungen und Textbausteine helfen dabei, das eigene Verfahrensverzeichnis zu erstellen.

undefinedZDH-Mustervorlage

Ihre Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Katharina Lies, Telefon 07121/2412-232, Telefax 07121/2412-400, E-Mail undefinedkatharina.lies[at]hwk-reutlingen.de.