Lisa Helli (Rechtsberaterin der Handwerkskammer), Präsident Harald Herrmann und Justiziar Richard Schweizer (v.li.n.re.) verfolgten den Vortrag von Philipp Merkel ebenfalls.

Über 150 interessierte Handwerker waren zur Informationsveranstaltung über den Mindestlohn nach Eningen u. A. gekommen.

01.04.2015

Informationen zum Mindestlohn

„Das Mindestlohngesetz, das seit dem 1. Januar 2015 gilt, muss differenziert betrachtet werden“, sagte Harald Herrmann, Präsident der Handwerkskammer Reutlingen, bei der Informationsveranstaltung zum Mindestlohn in Eningen u. A. vor über 150 interessierten Handwerkern.

Schließlich habe sich das Handwerk seit vielen Jahren gegen die durch Lohndumping hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrungen gewandt und stets schärfere Kontrollen und Bekämpfungsmaßnahmen gefordert. Vor allen Dingen gelte aber auch, so Herrmann, müsse jeder Mensch von seiner Arbeit leben können.

Handwerkliche Fehler
Der von der Handwerkskammer eingeladene Referent Philipp Merkel, Referatsleiter Arbeitsrecht beim Arbeitgeberverband Südwestmetall, machte dann allerdings auf die zahlreichen handwerklichen Fehler und Stolperfallen des Gesetzes aufmerksam.

Ein Beispiel: Der Mindestlohn gelte für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre im Bundesgebiet. Das bedeute allerdings auch, dass es für den polnischen Lastwagenfahrer im Territorium der Bundesrepublik Deutschland gelte, wenn er von Polen nach Frankreich fahre. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles habe das wohl nicht bedacht – und deshalb solle das Gesetz jetzt schon ausgesetzt und vom Zoll nicht durchgesetzt werden.

Für viele Handwerksbetriebe mehr von Bedeutung sei es sicherlich, dass Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben. Gleiches gelte für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren müssten und Praktikanten, die freiwillig zur Berufsorientierung oder begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung ein Praktikum absolvierten.

Die Fallstricke
Merkel machte an zahlreichen weiteren Beispielen deutlich, wo die Fallstricke des neuen Gesetzes lauern: Unklar sei beispielsweise, welche Entgeltbestandteile in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfen, wie mit Arbeitszeitkonten oder der so genannten Nachunternehmerhaftung umzugehen sei.

Beachtet werden müsse von Betrieben in jedem Fall die Verpflichtung, die Arbeitszeit der Mitarbeiter hinsichtlich Beginn, Ende und Dauer aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren.

Forderungen der Handwerkskammer Reutlingen

  • In die Handwerksrolle eingetragene Betriebe des Fleischerhandwerks, dürfen nicht in gleicher Weise von der Dokumentationspflicht getroffen werden wie industrielle Großschlachtereien und Fleischfabriken.
  • Der für die einschlägigen Wirtschaftsbereiche festgelegte monatliche Mindestbruttolohn von 2.958 Euro ist zu hoch und zu undifferenziert. Es sollte nur der Wert gelten, der sich aus einer zehnstündigen täglichen Arbeitszeit ergibt (maximal 2.218,50 Euro bei einer 6-Tage-Woche).
  • Die Handwerkskammer Reutlingen regt dringend an, Familienangehörige (Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Ehefrau, Ehemann, Bruder, Schwester) aus der erweiterten Dokumentationspflicht (= Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeit) der Minijobber herauszunehmen. Hier muss es genügen, wenn im Kontrollfall die Zahl der geleisteten Stunden nachgewiesen wird.
  • Dem Vernehmen nach finden vermehrt unangemeldete Kontrollen des Zolls in unseren Betrieben statt. Sofern dies Handwerksunternehmen mit Ladengeschäften sind, irritiert es nicht nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sondern auch die im Verkaufsbereich anwesenden Kunden, wenn Zollbeamte das Geschäft in voller Uniform mit Pistolen im Halfter betreten. Die Handwerkskammer regt dringend an, dass derartige Kontrollen ab sofort vom äußeren Ablauf her mit mehr Diskretion stattfinden – insbesondere dann, wenn sie nicht anlassbezogen erfolgen.