Rund 300 Handwerksunternehmer informierten sich im Sparkassen Carré über die neue Rechtslage.

Dr. Alexander Zahn.

06.06.2017

Informationen zum neuen Bauvertragsrecht

Am 1. Januar 2018 treten neue Regeln für Abschlagszahlungen, die Abnahme von Leistungen und zusätzliche Informationspflichten in Kraft. Rund 300 Unternehmer informierten sich bei einer Veranstaltung der Handwerkskammer über die neue Rechtslage .

Gute Nachrichten gibt es hinsichtlich der sogenannten Ein- und Ausbaukosten bei Materialmängeln. Bislang blieben Handwerker, die mangelhaftes Material erworben und verbaut hatten, auf den Kosten für den Ausbau und den nochmaligen Einbau sitzen. Ab dem nächsten Jahr wird diese Haftungsfalle beseitigt sein. Künftig ist der Lieferant im Rahmen der Nacherfüllung gegenüber dem Käufer verpflichtet, nicht nur das mangelhafte Material, sondern auch die zusätzlich erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, und zwar verschuldensunabhängig. Damit schließt der Gesetzgeber aus, dass betroffene Handwerksbetriebe an den Hersteller verwiesen werden können. Die Regelung gilt sowohl für eingebaute als auch für zuvor angebrachte Materialien, wie zum Beispiel Putz, Tapeten oder Farbe. „Dieser Rückgriffanspruch kann auch nicht ohne Weiteres über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden“, betonte Baurechtsexperte Dr. Alexander Zahn.

Zahlungsplan immer schriftlich fixieren

Auch die gesetzliche Neuregelung der Abschlagszahlung kommt Handwerksbetrieben entgegen. Sie können Zahlungen auf erbrachte Teilleistungen künftig einfacher durchsetzen, ohne dass hierfür zuvor ein Zahlungsplan vereinbart werden muss. Als Maßstab dient der Wert der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen. Der Bauherr kann die Abschlagszahlung nicht grundsätzlich zurückweisen. Entsprechen die Leistungen nicht dem Vertrag, darf höchstens das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden. Trotz des gesetzlichen Anspruchs empfahl Zahn, einzelne Teilzahlungen immer vorab schriftlich zu fixieren. „Der Zahlungsplan sollte selbstverständlich sein, um die finanzielle Vorleistung des Handwerksbetriebs und auch das mit einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Auftragsgebers verbundene Risiko zu begrenzen.“

Ebenfalls eingeführt wird die sogenannte fiktive Abnahme. Danach gilt ein Werk künftig als abgenommen, wenn der Handwerksunternehmer seinem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und dieser die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Wenn der Bauherr nicht reagiert oder die Abnahme pauschal verweigert, hat dies keine aufschiebende Wirkung. Handelt es sich beim Bauherrn um einen Verbraucher, muss bei der Aufforderung zu Abnahme ausdrücklich, also in Textform per Brief, Fax oder E-Mail, auf diese Rechtsfolgen hingewiesen werden.

Kündigungsrecht für Unternehmen

Darüber hinaus erhalten Unternehmer ein gesetzliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt vor, wenn der Bauherr beispielsweise vereinbarte Abschlagszahlungen nicht leistet. Der Unternehmer hat bei berechtigter Kündigung nicht nur Anspruch darauf, dass die sämtlich erbrachte Teilleistungen vergütet werden, sondern auch auf die Bezahlung der laut Vertrag noch zu erbringenden Leistungen. Ebenso ist eine Kündigung von Teilleistungen möglich. Kommt es zur Kündigung, kann jede der Vertragsparteien die gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes verlangen. Rechtsanwalt Zahn mahnte, diese Möglichkeit mit der notwendigen Sorgfalt zu nutzen. „Wer die bereits erbrachten Leistungen exakt dokumentiert hat, kann seine Ansprüche leichter durchsetzen.“

In vielen Fällen werden die Vertragspartner vor Gericht landen. Aber es gibt auch andere Möglichkeiten, Streitigkeiten zu bearbeiten und möglichst beizulegen, etwa über die Vermittlungsstellen der Handwerkskammern. Einen weiteren Weg eröffnet das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Seit dem 1. Februar 2017 müssen alle Unternehmen, die eine Homepage betreiben, Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden und mehr als zehn Beschäftigte haben, auf die für ihr Gewerk zuständige bundesweit tätige Schlichtungsstelle hinweisen und Verbraucher darüber informieren, ob sie an einer Schlichtung teilnehmen. Die Besonderheit: Nur Verbraucher können die Schlichtungsstelle anrufen, während Unternehmer die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Der Informationspflicht müsse unbedingt nachgekommen werden, sagte Richard Schweizer, Justiziar der Handwerkskammer, allein schon, um Abmahnungen vorzubeugen. Von der Teilnahme am Verfahren sei allerdings abzuraten. „Schlichtungsstellen gibt es im Handwerk schon seit langem, und sie erbringen ihre Leistung kostenlos.“