14.01.2008

Jugendschutzgesetz

Seit dem 1. September 2007 müssen auf Grund einer Gesetzesnovellierung in bestimmten Fällen Aushänge nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) geändert bzw. erneuert werden.

§ 3 des JuSchG schreibt vor, dass Gewerbetreibende in ihrem Betrieb die geltenden Vorschriften durch einen deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang bekannt machen müssen. Der Aushang des einschlägigen Gesetzeswortlauts reicht hierbei aus. Das gilt insbesondere für Betriebe, die neben der traditionell handwerklichen Leistung alkoholische Produkte oder Tabakwaren anbieten.

Seit dem 1. September 2007 dürfen Tabakwaren weder an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden, noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Die ursprüngliche Regelung sah vor, dass dieses Abgabe- und Rauchverbot für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren galt, jetzt wird auch die Jugendgruppe, die 16 Jahre oder älter ist, erfasst.

Ab dem 1. Januar 2009 dürfen darüber hinaus Tabakwaren in Automaten nicht mehr an Orten aufgestellt werden dürfen, die Kindern und Jugendlichen zugänglich sind bzw. mit technischen Vorrichtungen versehen werden müssen, damit Kinder und Jugendliche die Tabakwaren nicht entnehmen können. Die Einschränkung auf Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren entfällt ab diesem Datum ebenfalls.

Die betroffenen Betriebe sollten daher ihre Aushänge überprüfen und entsprechend zu korrigieren bzw. neue Aushänge anzubringen. Ausreichend dürfte sein, wenn in den veralteten Aushängen „unter 16 Jahren“ gestrichen wird.