Foto: N-Media-Images / Fotolia

07.01.2013

Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

Ein Arbeitszeugnis muss keinen Dank für die geleistete Arbeit enthalten. Auch Wünsche sind nicht Pflicht. Die so genannte Dankesformel ist kein notwendiger Bestandteil eines Arbeitszeugnisses, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

„Herr Mustermann scheidet zum 31. Oktober 2012 auf eigenen Wunsch aus unserem Unternehmen aus. Wir bedauern diese Entscheidung und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ – vergleichbare Formulierungen finden sich in vielen Arbeitszeugnissen. Einen Anspruch darauf haben Arbeitnehmer nicht, stellte das BAG kürzlich in einem Urteil klar (Az.: 9 AZR 227/11).

Der ehemalige Leiter eines Baumarkts hatte nach seinem Ausscheiden eine überdurchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung erhalten. Das Zeugnis endete mit den Sätzen: „Herr K. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Kläger sah sein gutes Zeugnis entwertet, verwies auf mögliche Nachteile in Bewerbungsverfahren und verlangte eine ausführlichere Formulierung.

Keine Regeln für Schlussformeln

Das BAG verneinte einen Anspruch auf Korrektur, sodass die Revision des Klägers keinen Erfolg hatte. Der Grund: Der § 109 der Gewerbeordnung, der Zeitpunkt, Form und Inhalt eines Arbeitszeugnisses regelt, lässt diesen Punkt offen. Während zwingend Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten sein müssen, fehlen Vorgaben für eine Dankesformel. Demnach steht es Arbeitgebern frei, eine Aussage des persönlichen Empfindens, wie beispielsweise Dank, Bedauern oder Wünsche, aufzunehmen – oder nicht.

Dennoch dürfte das Thema weiterhin für Streitigkeiten sorgen. Schließlich geht es um den ersten Eindruck bei einem potentiellen Arbeitgeber. Schlussformeln in Arbeitszeugnissen, so die Bundesrichter, seien keineswegs „beurteilungsneutral“, sondern vielmehr geeignet, die Aussagen zu Führung und Leistung eines Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Mit anderen Worten: Die Schlussformel enthält eine Wertung.

Ist der Arbeitnehmer mit der Schlussformel nicht einverstanden, weil er diese für unvollständig und damit nachteilig hält, kann er ein Zeugnis ohne diese Formulierung verlangen. Das Gesetz enthält insoweit einen Unterlassungsanspruch., kann er verlangen, diese Schlussformel komplett zu streichen.

Weitere Informationen zu Arbeitszeugnissen und Textbausteine können Sie bei Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail, anfordern.