Foto: Rainer Sturm / Pixelio

11.04.2014

Keine Nachschulung erforderlich

Künftig müssen Berufskraftfahrer regelmäßig die Schulbank drücken. Handwerker bleiben von der Weiterbildungspflicht ausgenommen.

Berufskraftfahrer, die Fahrzeuge über 3,5 Tonnen Gesamtmasse führen, benötigen besondere Qualifikationen, die durch Schulungen regelmäßig nachgewiesen werden müssen. So will es das 2009 in Kraft getretene Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.

Im September 2014 laufen die Übergangsregelungen aus. Hauptberufliche Fahrer, die ihren Führerschein nach dem 10. September 2009 erworben haben, müssen zwecks Grundqualifizierung nochmals die Fahrschule besuchen und eine Prüfung ablegen. Alle fünf Jahre ist eine Weiterqualifizierung vorgesehen. Berufskraftfahrern, die ihre Fahrerlaubnis vor diesem Stichtag erworben haben, bleibt der Grundkurs erspart, sie müssen aber bis zum 10. September 2014 eine Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden nachweisen.

Ausnahme: Handwerkerregelung

Wer nicht hauptberuflich fährt, muss auch in Zukunft keine besonderen Qualifikationen nachweisen. Damit ändert sich für Handwerker, die Material, Werkzeuge, selbst hergestellte neue oder reparierte Gegenstände transportieren, nichts. Die Ausnahme gilt ohne Beschränkung auf bestimmte Gewichtsklassen oder eine maximale Kilometerleistung.

Anders sieht es für Mitarbeiter im Handwerk aus, die als Auslieferungsfahrer tätig sind. Sobald das Fahren die Haupttätigkeit darstellt, greifen die Qualifizierungspflichten. Dies gilt auch für Teilzeitkräfte. Der Fahrer einer Bäckerei, der stundenweise die Filialen im Landkreis beliefert, muss wie ein Berufskraftfahrer einer international tätigen Spedition einen Kurs besuchen.

Ausführliche Informationen zu den Regelungen finden Sie auf den Internetseiten des Zentralverbands des Deutschen Handwerks.

Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, E-Mail: richard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.