01.09.2011

Keine Pflicht zur Benennung eines Verkehrsleiters

Im Dezember treten zwei EU-Verordnungen zum Güterkraftverkehr in Kraft. Danach muss in Unternehmen mit Fuhrpark ein so genannter Verkehrsleiter benannt werden. Handwerksbetriebe sind in der Regel nicht betroffen.

Die Verordnung (EG) 1071/2009 legt gemeinsame Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers fest. Künftig muss in Unternehmen, die im Kraftverkehr tätig sind, mindestens ein Verkehrsleiter benannt werden, der tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeit des Unternehmens leitet. Mit dieser Aufgabe kann entweder ein Mitarbeiter oder ein externes Unternehmen beauftragt werden. Entscheidend ist, dass die aufgestellten Qualifikationsstandards erfüllt werden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) weist darauf hin, dass die Pflicht zur Bestellung eines Verkehrsleiters nur dann entsteht, wenn Transporte für Dritte durchgeführt werden. Dies dürfte in Handwerksunternehmen – unabhängig von der Größe des Fuhrparks - regelmäßig nicht der Fall sein. Allerdings gilt: Sobald Fremdbeförderungen durchgeführt werden, und sei es auch nur zur besseren Auslastung des Fuhrparks eines Handwerksbetriebs, muss auch ein Verkehrsleiter genannt sein.

Nach Informationen des ZDH hat die Regelung bereits findige Kursveranstalter auf den Plan gerufen, die unter Verweis auf eine scheinbar generelle Verpflichtung versuchen, Schulungen für künftige Verkehrsleiter auch an Handwerksbetriebe zu verkaufen. Wer ausschließlich Fahrten in eigener Sache (Transport von Material, Maschinen und Werkzeugen, Auslieferung) unternimmt, kann sich diese Kosten sparen.

Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-232, richard.schweizer(at)hwk-reutlingen.de.