Handwerker müssen Kunden ausführlich über das Landeswärmegesetz informieren. Foto: Zentralverband SHK-Handwerk

10.01.2012

Landeswärmegesetz: Handwerker müssen umfassend aufklären

Vor zwei Jahren ist die zweite Stufe des Landeswärmegesetzes (EWärmeG) in Kraft getreten. Danach müssen neu installierte Heizunganlagen im Gebäudebestand zu einem Anteil von zehn Prozent erneuerbare Energien nutzen. Das Gesetz lässt eine Reihe von Alternativen zu, wie diese Vorgabe umgesetzt werden kann – und nimmt so genannte Sachkundige, wie beispielsweise Heizungsbauer, in die Pflicht: Sie müssen Verbraucher umfassend aufklären.

Jedoch wissen nicht alle betroffenen Betriebe Bescheid, welche Informationspflichten ihnen übertragen worden sind. Dies führt mitunter zu vermeidbaren finanziellen und rechtlichen Problemen zwischen Kunden, Handwerkern und der Verwaltung. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Das Gesetz gilt für alle Gebäude ab 50 qm, die überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Beim Heizungstausch müssen mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs (Heizung und Warmwasserbereitung) durch erneuerbare Energien ersetzt werden. Wird die Heizung wegen eines Defekt ausgetauscht, hat der Eigentümer 24 Monate Zeit, die Verpflichtung zu erfüllen.

Alternativen und Ausnahmen

Erneuerbare Energien im Sinne des Gesetzes sind Solarthermie, Geothermie, Biomasse und Umweltwärme. Verbraucher haben die Wahl. Darüber hinaus können Hauseigentümer die Verpflichtungen auch ersatzweise erfüllen. Dies ist beispielsweise dann möglich, wenn der Wärmebedarf überwiegend durch ein Blockheizkraftwerk gedeckt wird oder die Dämmung des Gebäudes besser ist, als in der Energieeinsparverordnung vorgesehen.

Hauseigentümer, die bereits erneuerbare Energien zur Wärmegewinnung einsetzen, sind von den Auflagen des EWärmeG befreit. Gleiches gilt, wenn solarthermische Anlagen aus baulichen, technischen oder öffentlich-rechtlichen Gründen nicht installiert werden können.

Unabhängig davon, ob eine Nutzungspflicht besteht, müssen Nachweise erbracht werden. Die entsprechenden Bestätigungen müssen innerhalb von drei Monaten bei der unteren Baurechtbehörde vorgelegt werden. Die Nachweise dürfen nur von Sachkundigen, Aussteller von Energieausweisen und Handwerker, ausgestellt werden.

Merkblatt nutzen

Der Fachverband Sanitär-Heizung-Klima hat in Zusammenarbeit mit dem Umweltministerium Baden-Württemberg ein Merkblatt erstellt, das Handwerker zur Verbraucherinformation einsetzen können. Es dient zur Erfüllung der Hinweispflichten nach dem EWärmeG.

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Ansprechpartner ist Dr. Gerd Kleiber, Technik und Umwelt, Telefon 07121 2412-143, E-Mail.