31.01.2008

Neue Fahrpersonalverordnung tritt in Kraft

Zum 31. Januar 2008 ist die neue Fahrpersonalverordnung in Kraft getreten. Bereits im November 2007 hatte der Bundesrat den Änderungen zugestimmt. "Nun können die Handwerksbetriebe endlich von den Erleichterungen profitieren", meint Joachim Eisert, Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Reutlingen.

Durch das Engagement der Handwerksorganisationen war es gelungen, wesentliche Verbesserungen für die Betriebe zu erzielen. Im zweiten Schritt sollen auch auf der europäischen Ebene weitere Erleichterungen durchgesetzt werden. Eisert: "Die Handwerksorganisation hat es sich als mittelfristige Aufgabe gesetzt, die noch bestehenden EU-Einschränkungen auf einen 50-Kilometer-Radius auszuräumen. Dieser Radius entspricht nicht der heutigen Arbeitspraxis unserer Handwerksbetriebe. Zur Auftragserfüllung sind längere Fahrtwege keine Seltenheit mehr."

Im Gewichtsbereich von 2,8 bis 3,5 Tonnen sind die Fahrzeuge des Handwerks künftig weitgehend von der Aufzeichnungspflicht der Lenk- und Ruhezeiten entbunden. Die Befreiung gilt für den Transport von Arbeitsmaterialien, für Verkaufsfahrzeuge und erstmals auch für Auslieferungsfahrten handwerklich hergestellter oder reparierter Waren. Die bisherige Einschränkung auf einen 50 Kilometer-Radius wird mit der Neuregelung hinfällig. Lediglich wer hauptberuflich fährt, muss die Lenk- und Ruhezeiten weiterhin nachweisen. 

Fahrzeuge im europäisch regulierten Gewichtsbereich zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen dürfen sich bis zu 50 Kilometer ohne Fahrtenschreiber oder Tachograph vom Betrieb entfernen. Vorausgesetzt, sie laden nur Materialien, Ausrüstung oder Maschinen, welche ein nicht hauptberuflicher Fahrer transportiert und zur Ausübung seiner handwerklichen Tätigkeit benötigt. Für Verkaufsfahrzeuge in diesem Gewichtsbereich konnte die Befreiung durch eine Ergänzung der Handwerkerreglung ebenfalls gesichert werden. 

Keine Ausnahmeregelungen greifen – im Gegensatz zur alten Verordnung – für Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen. Sie müssen mit analogen bzw. Neufahrzeuge mit digitalen Tachographen nachgerüstet werden. 

 

 

Die für Handwerker wichtigsten Ausnahmen (Auswahl)
undefinedZur Prüfung, ob und welche Nachweispflichten bestehen, nutzen Sie bitte auch das ZDH-Schaubild „Aufzeichnungsmethoden und Ausnahmen Handwerker“.

Die Pflicht zur Einhaltung und zum Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten entfällt:

bei Fahrzeugen über 3,5 bis 7,5 Tonnen bei Fahrten im Umkreis von 50 km, um den Standort des Betriebes, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht und wenn nur Material, Ausrüstungen oder Maschinen transportiert werden, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes benötigt ("Handwerkerregelung" § 18 Nr.4 b FPersV)
oder
wenn es sich um einen entsprechend ausgestatteten Verkaufswagen handelt.

Die Pflicht zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten besteht für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen außerhalb des 50-km Radius in jedem Fall, auch bei einmaligen Fahrten.
Bei Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen gelten diese Ausnahmen ent-sprechend. (s. § 1(2) FPersV). Mit der neuen Fahrpersonalverordnung konnten aber folgende handwerksfreundliche Erweiterungen durchgesetzt werden:

Die Begrenzung auf einen Radius von 50 km wurde für Fahrzeuge bis 3,5 t aufgehoben!

Zusätzlich befreit sind in dieser Gewichtsklasse auch Fahrzeuge, die nur Güter trans-portieren, die im Betrieb handwerklich hergestellt oder repariert wurden (neue Ausnahme für Auslieferungsfahrten des Handwerks).

Weitere Ausnahmen bestehen für alle Gewichtsklassen z. B. für landwirtschaftliche Trans-porte, Gartenbauunternehmen und Pannenfahrzeuge (bis 100 km vom Betriebsstandort) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (siehe § 1 (2); § 18 FPersV).

Das Arbeitszeitgesetz gilt (für Arbeitnehmer) unabhängig von Fahrpersonalrecht!