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27.07.2017

Neue Regeln für die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle

Der Bund hat die Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten neu geregelt. Ab dem 1. August gelten solche Materialien als nicht gefährlich und können zusammen mit anderen Abfällen in geeigneten Verbrennungsanlagen entsorgt werden. Allerdings sind Nachweispflichten zu beachten.

Nach der „Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung“ sind mit dem Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) ausgestattete Materialien grundsätzlich als nicht gefährlicher Abfall eingestuft.

Somit ist für die Entsorgung keine Sondergenehmigung der Verbrennungsanlage mehr erforderlich. Allerdings müssen HBCD-Dämmplatten getrennt gesammelt werden und dürfen nicht mit anderem Bauschutt vermischt werden („Verdünnung“).

HBCD-haltiges Material, das nicht getrennt gesammelt werden kann, wie beispielsweise gemischte Bau- und Abbruchabfälle aus dem Rückbau, fällt nur dann unter die neue Regelung, wenn die jeweiligen Grenzwerte für derartige Gemische überschritten werden. Hierzu kann die im baden-württembergischen Erlass vom 12. Oktober 2016 angegebene Mengengrenze von 0,5 Kubikmetern HBCD-haltigen Dämmplatten pro Tonne Gesamtgewicht herangezogen werden.

Dokumentationspflichten

Wie bei gefährlichen Abfällen muss der Weg des Materials von der Baustelle bis zur Entsorgungsanlage dokumentiert werden. Der bürokratische Aufwand für Betriebe ist insofern begrenzt, da hierzu unabhängig von der in einem Jahr angefallenen Abfallmenge das Sammelentsorgungsnachweisverfahren genutzt werden kann. Für Betriebe bedeutet dies: Sie erhalten entweder von den abholenden Unternehmen oder direkt vom Betreiber der Entsorgungsanlage einen Übernahmeschein. Dieser Nachweis muss drei Jahre lang aufbewahrt werden. Die neue Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.

Zur Entwicklung

Die im vergangenen Jahr vorgenommene Einstufung von HBCD-haltigen Abfällen als gefährlicher Abfall führte angesichts der ohnehin schon hohen Auslastung von Müllverbrennungsanlagen in vielen Teilen Deutschlands zu einem Entsorgungsengpass. Eine kurzfristig wirksame Entlastung brachte eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung, mit der die Einstufung bis zum 31. Dezember 2017 ausgesetzt wurde. Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung zum 1. August 2017 ist das Moratorium aufgehoben.

Ansprechpartnerin ist Ines Bonnaire, Umweltberatung, Telefon 07121 2412-143, ines.bonnaire[at]hwk-reutlingen.de