15.09.2008

Pfändung: Wie Sie ihre Altersvorsorge schützen

Seit März 2007 ist die Altersvorsorge von Selbstständigen umfassend vor Pfändung geschützt. Um von der neuen Regelung profitieren zu können, müssen Versicherungsverträge bestimmten Kriterien genügen. Alte Verträge, die diese Bedingungen noch nicht erfüllen, können nachgebessert werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im November 2007 für Irritationen gesorgt. Das Gericht verneinte den Schutz einer aus einer Lebensversicherung geleisteten Berufsunfähigkeitsrente. Da die Leistung bereits Jahre vor dem In-Kraft-Treten des neuen Pfändungsschutzes bewilligt worden war, bewertete der BGH den Sachverhalt als „Altfall“ – mit entsprechenden Konsequenzen für den ehemaligen selbstständigen Unternehmer.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks empfiehlt Versicherten, bestehende Verträge über eine Rentenversicherung oder einen Banksparplan auf den Pfändungsschutz hin zu prüfen. Denn die Altersvorsorge ist nur dann vor dem Zugriff der Gläubiger sicher, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden. Die gute Nachricht: Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, bestehende Verträge umzuwandeln. Die Kosten trägt der Kunde.

Um den Pfändungsschutz genießen zu können, müssen Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Bankspar- und Investmentfondssparpläne folgende Bedingungen kumulativ, das heißt: ohne Ausnahme, erfüllen:

  • Die Rente wird nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt;
  • über die Ansprüche aus dem Vertrag darf nicht verfügt werden;
  • die Bestimmungen von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ist ausgeschlossen;
  • die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen die Zahlung für den Todesfall, ist nicht vereinbart.

Darauf sollten Sie achten

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) empfiehlt allen Selbstständigen, bestehende Verträge rasch umzuwandeln. Wer erst dann handelt, wenn sich die wirtschaftliche Krise bereits abzeichnet, geht ein hohes Risiko ein: Der gerade erst erworbene Pfändungsschutz könnte über eine Anfechtungsklage der Gläubiger ausgehebelt werden.

Weitere Informationen des BMWi zum Pfändungsschutz

undefinedPortal existenzgruender.de

undefinedFaltblatt „Pfändungsschutz!“

Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer Reutlingen ist Katharina Nopper, Telefon 07121 2412-232, E-Mail undefinedkatharina.nopper[at]hwk-reutlingen.de.