16.01.2004

Pflichtangaben auf Rechnungen seit 1. Januar 2004

Das Bundesfinanzministerium hat Unternehmen eine halbjährige Übergangsfrist zur Umstellung ihrer Rechnungssysteme auf die neuen Pflichtangaben eingeräumt.

Vorsteuer aus Rechnungen, die nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2004 ausgestellt werden, kann auch dann geltend gemacht werden, wenn die Rechnung nicht alle aus dem Steueränderungsgesetzes 2003 ergebenden Angaben enthält.

Der Hintergrund: Zum 1. Januar 2004 sind zahlreiche neue Anforderungen an die Erstellung einer Rechnung in Kraft getreten. Sie sind für jedes Handwerksunternehmen zwingende Voraussetzung für die künftige Anerkennung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung.

Alle Unternehmen des Handwerks müssen diesen neuen Anforderungen Rechnung tragen, ansonsten droht ihren Kunden die Versagung der Vorsteuervergütung durch das Finanzamt.

Vor diesem Hintergrund stellt die Handwerkskammer Reutlingen einen Informations - Flyer zur Verfügung, der auch ein praktisches Rechnungsbeispiel enthält.

Handwerksbetriebe können ihn auch unter der Telefonnummer 0 71 21/24 12-1 21 (vormittags) bestellen.