Foto: Rolf Göbels, GFWH GmbH

24.07.2015

Registrierkassen und ordnungsgemäße Buchführung

Die Verwendung von elektronischen Registrierkassen zieht eine Reihe von Konsequenzen für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nach sich.

Die Finanzverwaltung vertritt schon seit vielen Jahren die Auffassung, dass Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen programmgenerierter Aufzeichnungen dokumentieren, aufbewahrungspflichtig sind (zuletzt BMF-Schreiben zur GoBD, Rz. 111).

Bisher gab es keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu, von welchem Gewicht dieser Mangel ist, d.h. ob dieser Mangel so gravierend ist, dass per se eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az. X R 20/13) entschieden, dass beim Einsatz von programmierbaren Kassensystemen das Fehlen von aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle nachträglicher Programmänderungen einen formellen Mangel der Buchführung darstellt, der grundsätzlich schon für sich genommen zu einer Hinzuschätzung berechtigt.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Schreiben des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks.