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27.01.2016

Alles Wichtige zur vorzeitigen Gesellenprüfung

Auszubildende, die normalerweise zwischen dem 1. Oktober 2016 und 31. März 2017 ihre Lehre beenden würden, können unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig ihre Lehrabschlussprüfung vor der regulären Ausbildungszeit ablegen.

Die Lehrzeitverkürzung ist an mehrere Bedingungen geknüpft:

  • das zuletzt erteilte Berufsschulzeugnis weist in den für die Kenntnisprüfung relevanten Fächern ein Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf und keine Note ist schlechter als „befriedigend“,
  • das Zeugnis der Zwischenprüfung weist einen Notendurchschnitt von mindestens 2,4 auf, eine Bestätigung des Ausbildungsbetriebes, dass der Lehrling bisher über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht hat,
  • Besuch der vorgeschriebenen überbetrieblichen Unterweisungskurse,
  • Führung der vorgeschriebenen Berichtshefte,
  • die betriebliche Ausbildungszeit von 18 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreijähriger Ausbildungsdauer und von 24 Monaten bei Ausbildungsberufen mit dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer wird bis zur vorgezogenen Prüfung nicht unterschritten.

Der Antrag sollte bis spätestens 1. März 2016 bei der Handwerkskammer Reutlingen eingereicht werden.

Prüfung ohne Lehre

Auch langjährige Berufstätige ohne Lehre können eine Gesellenprüfung ablegen. Zugelassen wird, wer mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in seinem Beruf nachweist.

Die Antragformulare finden Sie hier.

Ansprechpartnerin ist Jutta Pertl, Ausbildungsabteilung, Telefon 07121 2412-262, E-Mail jutta.pertl[at]hwk-reutlingen.de.