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01.09.2022

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Was kann man vorsorglich tun?

Anfang August erhielten viele Betriebe, die im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe beantragt und bezogen hatten, einen Rückforderungsbescheid der L-Bank. In vielen Fällen läuft die einmonatige Widerspruchsfrist in den kommenden Tagen ab.

Erhalten haben dieses Schreiben der L-Bank nur diejenigen Selbständigen, die nach der empfangenen Corona-Soforthilfe einen Rückzahlungsbedarf ermittelt und im Rahmen des Rückmeldeverfahrens mitgeteilt haben. Das verpflichtende Rückmeldeverfahren war von Oktober 2021 bis Januar 2022 durchgeführt worden.

Hilfe für Unternehmen zu mehrfach geänderten Bedingungen

Die Handwerkskammern haben damals bei der Erst-Einschätzung der Anträge auf Corona-Soforthilfe mitgewirkt. Da sich die Antragsberechtigungen bzw. Fördervoraussetzungen während des Verfahrens mehrfach änderten, sind wir der Überzeugung, dass jeder einzelne Fall einer genauen Prüfung bedarf.

Es gilt festzustellen, ob anfangs eine Berechtigung zum Bezug der Hilfe bestand, ob Tatsachen vorlagen oder eingetreten sind, die diese Berechtigung eventuell (nachträglich) entfallen ließen und ob sich die nunmehr zur Zurückzahlung aufgeforderten Betriebe auf einen Vertrauensschutz berufen können.

NRW-Gericht kassiert Bescheide

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat kürzlich bereits in drei von etwa 500 anhängigen Fällen entschieden, dass die Rückzahlungsbescheide über die Corona-Soforthilfe rechtswidrig waren, weil die Empfänger bei Antragstellung von anderen Voraussetzungen ausgehen konnten, als später zum Zeitpunkt des Rückmeldeverfahrens zur Anwendung kamen. Deshalb kann sich eine Überprüfung des Widerrufs- und Erstattungsbescheids auch für die Selbständigen hierzulande lohnen. Zwar sind die Urteile nicht direkt auf Baden-Württemberg im Allgemeinen und auch nicht auf jeden Einzelfall im Besonderen übertragbar; sie können aber ein wichtiges Signal der Orientierung für die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg sein.

Vorsorglich Widerspruch einlegen

Selbständige, die sich also mit dem ihnen zugegangenen Rückforderungsbescheid nicht abfinden wollen oder Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben, sollten rein vorsorglich dagegen Widerspruch einlegen. Eile ist allerdings geboten, denn in vielen Fällen läuft die Widerspruchsfrist der Rückforderungsbescheide in den kommenden Tagen ab. Sie beträgt nur einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Da es sich beim Widerspruchsverfahren um ein sogenanntes Vorverfahren im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung handelt, kann die Handwerkskammer dies für ihre Mitgliedsbetriebe leider nicht übernehmen. Bitte wenden Sie sich daher an einen Anwalt Ihres Vertrauens.

Ansprechpartner: Sylvia Weinhold, Unternehmensberatung, Telefon 07121 2412-133, sylvia.weinhold[at]hwk-reutlingen.de