16.11.2004

Schwarzarbeitsbekämpfung

Handwerker müssen von jetzt ab aufmerksam sein: Im Zuge der Schwarzarbeitsbekämpfung muss nach einer durchgeführten Handwerksleistung innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausgestellt werden.

Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Kunden auf der Rechnung des Handwerkers ist dringend anzuraten: Der nicht gewerbliche Kunde ist nämlich durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre lang aufzubewahren.

Der leistende Handwerker muss die Rechnung sogar zehn Jahre lang aufbewahren. Nach dem neuen § 26 a Umsatzsteuergesetz drohen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen Geldbußen bis zu 5000 Euro.

Ansprechpartner zum Thema bei der Handwerkskammer Reutlingen sind Hermann Rempfer und Katharina Lies, Rechtsabteilung: Telefon 0 71 21/24 12-2 31.