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25.07.2017

Soka-Bau: Härtefallregelung erweitert

Solo-Selbständige, die wenig verdienen, können auf Antrag von der Berufsbildungsabgabe der Soka-Bau befreit werden. Maßstab ist der Grundfreibetrag zur Einkommensteuer. Nun werden auch Kinderfreibeträge berücksichtigt.

Die Befreiung ist möglich, wenn das Einkommen des Solo-Selbstständigen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt. 2016 lag dieser bei 8.652 Euro (bei Zusammenveranlagung von Verheirateten 17.304 Euro). Als Nachweis genügt die Kopie des Steuerbescheids. Nun hat die Soka-Bau nachgebessert und wendet bei der Prüfung die Regeln des Familienleistungsausgleichs an.

Eine weitere Neuerung: Auch Unternehmer in den Gesellschaftsformen GbR, KG und OHG können die Härtefallregelung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass keine gewerblichen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bislang war die Härtefallregelung auf Einzelunternehmer beschränkt.

Die Ausbildungsabgabe der Sozialkassen der Bauwirtschaft wurde zum 1. April 2015 zwischen den Tarifpartnern vereinbart. Der Mindestbeitrag von 900 Euro pro Jahr gilt für alle Baubetriebe, unabhängig von der Betriebsgröße, der Mitarbeiterzahl und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 Soka-Bau: Informationen zum Mindestbeitrag Ausbildung

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