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27.01.2017

Soka-Bau: Härtefallregelung für Solo-Selbständige

Nach heftiger Kritik an der 2015 eingeführten einheitlichen Berufsbildungsabgabe an die Sozialkassen im Baugewerbe (Soka-Bau) wurde nun nachgebessert: Ein-Personen-Betriebe mit geringem Einkommen können sich rückwirkend befreien lassen.

Die Befreiung ist möglich, wenn das Einkommen des Solo-Selbstständigen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag liegt. Maßgeblich ist der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres. 2015 lag der Grundfreibetrag bei 8.472 Euro (bei Zusammenveranlagung mit dem Ehegatten 16.944 Euro) und 2016 bei 8.652 Euro (17.304 Euro). Anträge für die Jahre 2015 und 2016 können formlos gestellt werden. Als Nachweis genügt die Kopie des Steuerbescheids.

Die Härtefallregelung gilt nur für Einzelunternehmer. Für Personengesellschaften und juristische Personen (zum Beispiel GmbH) ändert sich nichts.

Die Ausnahme wurde von den Tarifvertragsparteien vereinbart. Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundeswirtschafsministerium liegt nicht vor. Dennoch wird die Soka-Bau die Regelung auch auf nicht tarifgebundene Betriebe anwenden.

Kritik hat sich ausgezahlt

Der betriebsbezogene Mindestbeitrag zur Soka-Bau und damit die Ausbildungsabgabe für Solo-Selbstständige im Baugewerbe war per Tarifvertrag zum 1. April 2015 eingeführt worden. Der Mindestbeitrag von 900 Euro jährlich sollte unabhängig von der Betriebsgröße, Mitarbeiterzahl, Umsätzen oder Gewinn von jedem Unternehmen, also auch beispielsweise von geringfügig selbständig tätigen Nebenerwerbern bezahlt werden.

Zu den Kritikern dieser Regelung gehörte auch die Handwerkskammer Reutlingen. Sie wandte sich mit Blick auf die unverhältnismäßigen Belastungen für Gründer und Nebenerwerbsbetriebe bereits im Juni 2015 an den Unternehmerverband des Handwerks und mahnte Nachbesserungen an.

 Soka-Bau: Informationen zum betriebsbezogenen Mindestbeitrag

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