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30.06.2022

Sonderregeln für Preisgleitklauseln verlängert

Baumaterial ist knapp, Preise sind kaum noch zu kalkulieren. Mit befristeten Sonderregeln für Preisgleitklauseln will der Bund die Folgen des Ukraine-Kriegs abmildern. Nun wurden die Regelungen bis zum Jahresende verlängert und nachgebessert.

Der Erlass des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) vom 25. März 2022 beschränkte die Sonderregeln auf einzelne Stoffgruppen:

  • Metalle: Stahl und Stahllegierungen, Aluminium, Kupfer
  • Erdölprodukte: Bitumen, Kunststoffrohre, Folien, Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • gusseiserne Rohre

Dieser Handlungsspielraum wurde nun erweitert. Danach sollen Anpassungen grundsätzlich für alle Materialien möglich sein, bei denen ungewöhnlich hohe Preissteigerungen zu verzeichnen sind, wenn der jeweilige Kostenanteil mindestens 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt und 5.000 Euro übersteigt.

Diese so genannte Aufgreifklausel gilt auch für laufende Verfahren. Für den Fall, dass Kostensteigerungen ab einem bestimmten Ausmaß zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geteilt werden, schließt der Erlass einen zusätzlichen Selbstbehalt aus, da dieser bereits durch die Beteiligung des Auftragsnehmers berücksichtigt sei.

Neue Vergabeverfahren

Trotz der mit den Preissteigerungen verbundenen Risiken sind ausschreibungsreife Gewerke zu vergeben, Planungen fortzusetzen und zur Ausschreibung zu führen.

Laufende Vergabeverfahren

Die Stoffpreisgleitklauseln sollen auch in laufenden Verfahren Anwendung finden, also nachträglich einbezogen werden. Ist die Angebots(er)öffnung bereits erfolgt, ist das Verfahren zur Vermeidung von Streitigkeiten bei der Bauausführung in den Stand vor Angebotsabgabe zurück zu versetzen.

Bestehende Verträge

Hierzu zählen alle Verträge, die bis zu 14 Kalendertage nach Kriegsausbruch, d.h. vor dem 11. März 2022 ohne Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel submittiert wurden. Bestehende Verträge sind grundsätzlich einzuhalten und die Leistungen von den Unternehmen wie beauftragt auszuführen.

Störung der Geschäftsgrundlage

Der Ukraine-Krieg ist grundsätzlich geeignet, von einer Störung der Geschäftsgrundlage des Vertrages im Sinne von § 313 BGB auszugehen. Im Einzelfall ist zu prüfen, das Festhalten an den ursprünglichen Vertragspreisen zumutbar ist.

Geltungsbereich des Erlasses

Der Erlass gilt ausschließlich für Bauvorhaben des Bundes. Auf kommunaler Ebene muss individuell nachgefragt werden, ob der Erlass oder eine andere Preisgleitklausel zur Anwendung kommt. Erfahrungsgemäß wird dies jedoch selten vereinbart.

 BMWSB-Erlass vom 22. Juni 2022

 Formblatt 225a (Verzeichnis für Stoffpreisklauseln)

Weitere Informationen finden Sie auf der Themenseite „Vertragsrecht“.

Ihre Fragen beantwortet die Rechtsabteilung, Telefon 07121 2412-230, recht[at]hwk-reutlingen.de.