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23.03.2021

Sozialversicherung: Vereinfachte Stundungsregeln verlängert

Der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) hat die Möglichkeiten zur unbürokratischen Beitragsstundung für vom Teil-Lockdown betroffenen Arbeitgeber und Selbstzahler nochmals verlängert.

Die Maßnahme soll Unternehmen bis zum Zufluss der Wirtschaftshilfen, vor allem der Dezemberhilfe und der Überbrückungshilfe III, entlasten. Die wichtigsten Punkte:

  • Beiträge für die Monate Januar bis März 2021 können auf Antrag längstens bis zum Fälligkeitstag der Beiträge für den Monat April 2021 gestundet werden.
  • Die vereinfachte Stundungsregelung gilt ebenfalls für die Beiträge für Dezember 2020, wenn Arbeitgeber erklären, beantragte Hilfen noch nicht erhalten zu haben. Auch hier läuft die Frist bis zur Fälligkeit der Beiträge für den April 2021.
  • Die Regelung gilt auch für Mitglieder der GKV, die ihren Beitrag selbst zahlen, sofern sie von den Corona-Maßnahmen betroffen sind.
  • Die Rahmenbedingungen bleiben unverändert, so sind keine Sicherheitsleistungen erforderlich, die Stundung erfolgt zinslos und bestehende Raten-Vereinbarungen können entsprechend angepasst werden.
  • Bei Kurzarbeit endet die Stundung, sobald die Erstattung der Bundesagentur für Arbeit beim Arbeitgeber eingegangen ist. Die Beiträge sind dann unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.

 GKV: Antrag auf Beitragsstundung