Foto: Rainer Sturm / Pixelio

04.11.2014

Steuerschuldumkehr bei Metalllieferungen

Seit dem 1. Oktober fallen Metalllieferungen zwischen Unternehmen unter das so genannte Reverse-Charge-Verfahren. Ein Merkblatt erläutert die neuen umsatzsteuerlichen Regeln.

Die Umsatzsteuer wird von Unternehmen erhoben, die eine Ware liefern oder eine Dienstleistung erbringen. Die Ausnahme von der Regel: bei Leistungen von Baufirmen, Gebäudereinigern, die für andere Unternehmen erbracht werden, und nun auch bei der Lieferung von Metallen greift die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren). Steuerschuldner ist in diesen Fällen der unternehmerische Auftraggeber.

Was sich für Lieferanten von Metallen ändert, erläutert der Zentralverband des Deutschen Handwerks in einem Merkblatt. Die kurze Zusammenfassung informiert darüber, welche Erzeugnisse und Lieferungen unter die Regelung fallen und enthält Hinweise zur Rechnungsstellung.

Die Finanzverwaltung gewährt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014, damit Unternehmen genügend Zeit haben, Buchhaltung und Rechnungswesen umzustellen.

ZDH-Merkblatt zur Umsatzsteuer bei Metalllieferungen (Stand: 1. November 2014)