Foto: Katharina Täubl

01.10.2014

Steuerschuldumkehr: Die neuen Regeln im Detail

Das Bundesfinanzministerium hat eine Verwaltungsanweisung zu dem am 1. Oktober in Kraft getretenen Reverse-Charge-Verfahren veröffentlicht. Bei der Lieferung von Metallen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014.

Die so genannte Steuerschuldumkehr nach § 13 b UStG greift dann, wenn ein Unternehmen eine Leistung an ein anderes Unternehmen derselben Branche erbringt, also als Subunternehmer tätig ist. In diesem Fall wird der Auftraggeber zum Schuldner der Umsatzsteuer für die erbrachte Leistung. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber selbst Bauleistungen oder Gebäudedienstleistungen nachhaltig erbringt.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun umfangreiche Erläuterungen zu dieser Regelung herausgegeben, die unter anderem Fragen der Rechnungsstellung und Behandlung von Anzahlungen behandeln.

Auch die Lieferung von Metallen in Rohform oder als Halberzeugnis fällt unter den § 13 b UStG. Allerdings räumt das BMF in diesem Bereich eine Übergangsfrist ein. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei Umsätzen nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Januar 2015 noch einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat die wichtigsten Informationen zur Steuerschuldumkehr auf seinen Internetseiten zusammengefasst.

Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Lieferung von Metallen

BMF-Schreiben vom 26. September 2014