29.11.2010

Unbürokratischeres Verfahren für die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen

Auch gute Absichten können ärgerliche Konsequenzen haben. Die im Sommer 2010 in Kraft getretene Abschaffung der Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen ist so ein Fall. Die neue Regelung führte zu erheblich mehr Bürokratie für Autohäuser. Auf Initiative der Handwerkskammer Reutlingen und des Landesverbandes des Kfz-Gewerbes konnte nun eine praktikable Regelung erreicht werden.

In der bis Ende Juni 2010 geltenden Fassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes war das Halten von Fahrzeugen, die aus dem Inland ausgeführt werden sollten und hierzu ein besonderes Kennzeichen erhielten, von der Steuer befreit, es sei denn das Ausfuhrkennzeichen war für mehr als drei Monate gültig. Diese in § 3 Nr. 12 Kraftfahrzeugsteuergesetz geltende Steuerbefreiung wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2010 abgeschafft. Der Gesetzgeber will damit missbräuchliche Gestaltungen, unter anderem das Inverkehrbringen von Fahrzeugen unter Umgehung der zulassungsrechtlichen Vorschriften vermeiden.

Mehr Bürokratie

Die Neuregelung bedeutete jedoch vor allem für größere Autohäuser und solche im grenznahen Raum mit Kundschaft im Ausland einen erheblich administrativen Aufwand: Die kompletten Unterlagen für die Zollzulassung müssen beim Landratsamt abgegeben werden. Dieses stellt ein Formular für die KFZ-Steuer aus, das wiederum beim Finanzamt eingereicht werden muss. Das Finanzamt berechnet die Steuer, die dann per Banküberweisung zu bezahlen ist,  da die Finanzverwaltung keine Barzahlung akzeptiert. Mit dem Überweisungsbeleg muss im Anschluss wieder das Landratsamt aufgesucht werden, welches die Zollzulassung fertigstellt und sie dem Autohaus samt Kennzeichen aushändigt.

Nach dem „guten alten“ Recht hatte das moderne „One-Stop-Shop“- Prinzip gegolten: Ein Mitarbeiter des Autohauses suchte das Landratsamt auf und konnte dort den gesamten Vorgang abwickeln. Er entrichtete für die Zollzulassung ganz einfach einen pauschalen Betrag, dessen Höhe von der Gültigkeitsdauer für Fahrten im Bundesgebiet abhing. So konnte das Autohaus die verauslagte Summe dem in der Regel im Ausland wohnende Kunden bereits mit der Übergabe des Fahrzeugs und der fahrzeugrelevanten Unterlagen in Rechnung stellen.

Will das Autohaus nun den bürokratischen Weg des zusätzlichen Besuchs beim Finanzamt  vermeiden, muss es eine Einziehungsermächtigung „ins Blaue hinein“ erteilen, da es in diesem Zeitpunkt noch nicht die Höhe des oft erst Wochen später abzubuchenden Steuerbetrages kennt. Folglich kann es dem Kunden diesen Betrag bei der Aushändigung des Fahrzeugs und der Fahrzeugpapiere auch noch nicht berechnen. Dies wird in den meisten Fällen erst dann möglich sein, wenn der Kunde samt seinem neuen Fahrzeug längst wieder im Ausland ist. Zahlt der dann nicht, bleibt das Autohaus meist auf den verauslagten Steuern und Gebühren sitzen.

Sinnvolle Vereinfachung

Die Handwerkskammer Reutlingen und der Landesverband des Kraftfahrzeuges Baden-Württemberg haben nun in einer gemeinsamen initiative beim Staats- und Finanzministerium eine wesentliche Entbürokratisierung des neuen Verfahrens erwirken können:

  • Das Autohaus übernimmt als Fahrzeugverkäufer für den Käufer, der selbst mangels geeigneter Inländischer Bankverbindung keine Einziehungsermächtigung erteilen kann, die Bezahlung der Kraftfahrzeugsteuerschuld und erteilt gegenüber der Zulassungsbehörde eine Einzugsermächtigung für sein Konto.
  • Die entsprechenden Kosten (Gebühren, Steuern) kann der Fahrzeugverkäufer bereits im Rahmen des Kaufvertrags dem Fahrzeugkäufer zusammen mit dem Kaufpreis in Rechnung stellen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann er entweder eine auf alle Fälle kostendeckende Pauschale erheben, oder er veranschlagt den genauen Betrag.
  • Den exakten Betrag für die Höhe der Steuerschuld kann das Autohaus im Vorfeld problemlos über die Internetseite  www.kfz-steuer.de selbst ermitteln.

Wie das Finanzministerium mitgeteilt hat, ist über diese Konzeption in einer gemeinsamen Besprechung mit Vertretern des Verkehrsministeriums und des Landkreistages bereits Einigung erzielt worden. Es ist vorgesehen, die Finanzämter und Zulassungsbehörden über ein entsprechendes Hinweisblatt über diese Verfahrensweise zu unterrichten.

Unabhängig von dieser Verfahrenserleichterung hat das Finanzministerium als Ergebnis unserer Initiative beim Bund angeregt, eine grundlegende Vereinfachung der kraftfahrzeugsteuerlichen Abwicklung der Zulassung von Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen in Angriff zu nehmen.  Danach soll die Kraftfahrzeugsteuer in diesen Fällen lediglich in Höhe einer Pauschale festgesetzt und erhoben werden. Hierfür bedarf es jedoch einer gesetzlichen Änderung. Sie hätte den Vorteil, dass bereits bei der Zusammenstellung der Rechnungsunterlagen für den Käufer dem Autohaus die genaue Höhe der Pauschale bekannt wäre. Eine zusätzliche Berechnung der exakten Höhe der Steuerschuld über die genannte Internetseite wäre dann nicht mehr erforderlich.

www.kfz-steuer.de

Kraftfahrzeuggewerbe Baden-Württemberg