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02.04.2013

Verkehrsrechtliche Entwicklungen

Im folgenden erhalten Sie Informationen zu einigen verkehrspolitischen und verkehrsrechtlichen Entwicklungen.

Umweltzonen – Rußpartikelfilterförderung

Die Förderung der Nachrüstung von Rußpartikelfiltern in Pkw und leichten Nutzfahrzeugen (u. a. zur Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten zu Umweltzonen) läuft gemäß der Förderrichtlinie der Bundesregierung noch bis zum 31. Dezember 2013.

Es deutet sich jedoch an, dass der Fördermitteltopf womöglich schon in wenigen Wochen oder Monaten ausgeschöpft sein könnte, weshalb eine schnelle Antragsstellung für potenzielle Interessenten geboten ist. Ob es ein Nachfolgeprogramm geben wird, ist noch nicht absehbar.
Hinweise zu Antragsmodalitäten finden Sie hier.

Neue Straßenverkehrsordnung – Kontrolle des ruhenden Verkehrs in Umweltzonen

Zum 1. April 2013 ist eine Neufassung der Straßenverkehrsordnung in Kraft getreten. Im Wesentlichen werden formale Fehler der letzten StVO-Fassung behoben. Von Bedeutung für das Handwerk ist insbesondere, dass nun (in Verbindung mit der Neufassung des Bußgeldkataloges) nach Auffassung des BMVBS eindeutig und rechtssicher festgelegt ist, dass in Umweltzonen auch Fahrzeuge im ruhenden Verkehr kontrolliert und die Fahrzeughalter für Verstöße gegen die Plakettenpflicht haftbar gemacht werden können.
Bundesgesetzblatt.

http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id='bgbl113s0367.pdf']Energielabel – Informationsangebot der Deutschen Energieagentur (dena)

Auf Basis der neuen Energieverbrauchskennzeichnungsregelungen müssen Neufahrzeuge (Pkw) durch Händler und Leasingunternehmen mit einem Label versehen werden, das den Energieverbrauch (und damit die Auswirkungen auf die Kraftstoffkosten und die CO2-basierte Kfz-Steuer) für die Kunden über eine Farbskala verdeutlicht.

Die dena stellt zu dieser Thematik Informationen bereit, die sich auch gezielt an Gewerbetreibende zur Unterstützung der Entwicklung der betrieblichen Fuhrparks richten. Ein Onlinetool soll Gewerbetreibende bei der Auswahl eines energieeffizienten Firmenwagens unterstützen.
www.pkw-label.de

Neuregelung der Führerscheinklassen

Zum 19. Januar 2013 ist die Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Kraft getreten. Auf Basis der 3. EU-Führerscheinrichtlinie von 2006 erfolgen einige Änderungen innerhalb der einzelnen Führerscheinklassen (für Neuerwerber).

Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des BMVBS www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/fuehrerschein-2013.html
www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/LA/fahrerlaubnisklassenuebersicht.html

Einige Neuerungen sollten Unternehmen mittelfristig im Blick haben, da sie Auswirkungen auf Führerscheinneuerwerber und damit potenzielle neue Mitarbeiter und deren Einsatzfähigkeit im betrieblichen Fuhrpark haben (Auszug):

  • Führerscheinklasse B – Vereinfachung der Regelung bei der Mitführung von Anhängern: Bei neuen Führerscheinen der Klasse B (bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse, zGM) kommt es bei der Mitführung von Anhängern über 750 kg zGM zukünftig nur noch darauf an, dass die zGM des Gesamtzuges die Marke von 3,5 Tonnen nicht überschreitet. (Auf das Gewichtsverhältnis  der  Leermasse  des  Anhängers  zum  Zugfahrzeug kommt es nicht mehr an.) Bei Anhängern bis 750 kg kann die zGM des gesamten Zuges weiterhin 4,25 Tonnen betragen.
  • Von Interesse für das Handwerk ist die Neueinführung der Kategorie "B 96": Auf Basis des Führerscheins B kann nunmehr durch eine Fahrerschulung die Berechtigung "B 96" erworben werden, um auch Anhänger über 750 kg zGM in einem Gesamtzug bis 4,25 Tonnen nutzen zu können.
  • Das Mindestalter für die Erlangung einer Fahrerlaubnis der Klasse C und CE (Fahrzeuge über 12 Tonnen zulässiger Gesamtmasse zGM) beträgt nunmehr 21 Jahre. (Ausnahme: der Fahrer verfügt über eine Ausbildung als Kraftfahrer bzw. eine Grundqualifikation gemäß Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz)
  • Für die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E verbleibt es bei dem Mindestalter von 18 Jahren. (Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 bzw. 12 Tonnen zGM)
  • Führerscheindokumente werden ab 2013 grundsätzlich nur noch für 15 Jahre ausgestellt. Eine Verlängerung erfolgt jedoch ohne weitere Prüfungen. Bestandsführerscheine müssen bis 2033 umgetauscht werden.

Werkverkehr – Erinnerung an Meldepflichten

Handwerksbetriebe, die Fahrzeuge über 3,5 Tonnen zGM nutzen, unterliegen den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG).

Über die damit verbundene Verpflichtung zur Meldung (und in seltenen Fällen zur Genehmigung) beim Bundesamt für den Güterverkehr unterrichten in der Regel die Fahrzeugverkäufer. Da diese – seit Jahrzehnten bestehende – Meldepflicht in jüngster Zeit wieder stärker kontrolliert zu werden scheint, weisen wir im Folgenden erneut auf die Bestimmungen hin.

Nur in wenigen Fällen führen Handwerksbetriebe genehmigungspflichtigen "gewerblichen Güterkraftverkehr" im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes durch. (Dies betriff zumeist nur das eigentliche Transportgewerbe.)
In der Regel betreiben Handwerker "Werkverkehr". (Soweit nur Beförderung eigener Güter vom oder zum Unternehmen mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal erfolgt und die Transporttätigkeit lediglich eine Hilfstätigkeit darstellt.)

Zur Definition siehe: www.zdh.de/themen/wirtschaft-energie-umwelt/verkehr/werkverkehr.html

Nach § 15a Abs. 2 GüKG muss jeder Unternehmer, der Werkverkehr mit Fahrzeugen ab einer zGM von 3,5 Tonnen betreibt, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung einmal beim Bundesamt für Güterverkehr für die Werksverkehrsdatei anmelden. Dasselbe gilt für Änderungen der Unternehmensangaben und Abmeldungen der Fahrzeuge.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BAG.