28.05.2010

Von der Reform des Pfändungsschutzes profitieren auch Selbstständige

Zum 1. Juli 2010 tritt das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft. Danach hat jeder Schuldner den Anspruch darauf, dass seine Bank oder Sparkasse ein Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umwandelt.

Guthaben auf dem „P-Konto“ sind in Höhe des jeweiligen Freibetrages, bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen bis zu 985,15 Euro monatlich, automatisch geschützt. Eine weitere Neuerung: Die bisherige Unterscheidung verschiedener Einkunftsarten wird aufgegeben. Der Pfändungsschutz besteht künftig bei Selbstständigen in gleichem Umfang wie bei abhängig Beschäftigten.

Weniger Bürokratie

Der automatisch gewährte Basispfändungsschutz soll insbesondere den bürokratischen Aufwand verringern, denn bisher benötigten Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung, um den pfändungssicheren Selbstbehalt zu erlangen und die Zahlungen der Miete, Strom- und Telefonrechnung weiterhin über ein Girokonto abwickeln zu können. Gleichzeitig verhindert die Regelung, dass Pfändungen zur Kündigung des Kontos seitens der Bank führen und betroffene Schuldner vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden.

Einheitliche Regeln

Im Zuge der Reform wird der Pfändungsschutz für Guthaben einheitlich ausgestaltet. Mit anderen Worten: Auf die Art der Einkünfte kommt es nicht mehr an, sondern allein auf den individuellen Freibetrag. Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Renten oder Arbeitslosengeld, Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und auch freiwillige Leistungen Dritter sind in gleichem Umfang geschützt. Bisher waren Gutschriften, die aus selbstständiger Tätigkeit herrühren, in vollem Umfang der Pfändung unterworfen.

Auf der Internetseite des Bundesjustizministeriuims finden Sie weitere Informationen und Beispielsrechnungen.

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Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Tel. 07121/2412-232, undefinedrichard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.