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18.03.2013

Vorsicht bei außerordentlichen Kündigungen

Außerordentliche Kündigungen werden vor Arbeitsgerichten sehr streng geprüft. Meist muss eine einschlägige Abmahnung vorhergehen, damit die Kündigung wirksam sein kann. Bei dem folgenden Fall hatte das Arbeitsgericht Krefeld die Klage eines Arbeitnehmers gegen eine „fristlose Kündigung“ allerdings abgewiesen.

Der fristlos gekündigte Arbeitnehmer hatte seinem Gerüstbauerkollegen im Rahmen eines schlechten Scherzes einen Böller ins Dixi-Klo geworfen. Der Kläger hatte vor Gericht ausgeführt, dass es sich generell so verhalte, „dass auf einer Gerüstbaustelle der kollegiale Umgang zwischen den Arbeitskollegen auch mal ‚ruppiger’ werden könne“.

Scherze unter den Kollegen seien durchaus üblich gewesen, führte der von einer Kündigung Bedrohte aus. So sei in der Vergangenheit bereits öfter mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartige Scherze hätten im Kollegenkreis als Stimmungsaufheller gegolten und zu einer guten Laune innerhalb der Kollegenschaft beigetragen. Die Kollegen hätten dabei niemals die Absicht gehabt, sich gegenseitig zu verletzen.

Am 7. August 2012 habe er mit dem Zeugen D. verabredet, sich einen Scherz mit dem Kollegen K. S. zu erlauben, so der Kläger weiter. Es sei geplant worden, dass der Zeuge D. einen Böller unter dem Dixi-Klo zur Explosion bringen sollte und er, der Kläger, einen weiteren Böller – an der Tür befestigt – ebenfalls zur Explosion bringen sollte.

Wie geplant sei der Feuerwerkskörper des Zeugen D. dann unter dem Dixi-Klo explodiert. Der von ihm an der Tür des Dixi-Klos angebrachte Feuerwerkskörper sei jedoch – von ihm völlig ungeplant – versehentlich in die Toilettenkabine hineingerutscht und darin zur Explosion gekommen.

Außerordentliche Kündigung bestätigt
In der Entscheidung des Gerichts, in der die außerordentliche Kündigung bestätigt wurde, heißt es dann: „Hierbei kann es dahinstehen, ob der Kläger den Feuerwerkskörper in die Kabine geworfen hat, wie die Beklagte behauptet, oder ob er diesen an der Tür der Kabine befestig hat, wie der Kläger den Sachverhalt darstellt. Denn auch nach der Darstellung des Klägers war sein Verhalten gefährlich: Wenn der Zeuge D. den Feuerwerkskörper unter dem Toilettenhäuschen zur Explosion bringen sollte, dann hätte damit gerechnet werden müssen, dass der Zeuge S. die Tür des Toilettenhäuschen öffnen würde, um ‚die Flucht zu ergreifen’. In diesem Fall wäre ihm der an der Tür angebrachte Feuerwerkskörper entgegengeflogen. Auch nach diesem Geschehensablauf hätte mit erheblichen Verletzungen des Zeugen S. gerechnet werden müssen.“

Die Kammer berücksichtigte hierbei zugunsten des Klägers, dass dieser immerhin seit April 1997 und damit langjährig bei seiner Firma beschäftigt ist. Auf Seiten der beklagten Firma sei hingegen zu berücksichtigen gewesen, dass diese einen Gerüstbaubetrieb betreibt, ein Gewerk, welches an sich bereits schon recht gefahren- und unfallträchtig sei. Angesichts dessen müsse sie sich unbedingt darauf verlassen können, dass durch die Mitarbeiter – erst recht durch einen Vorarbeiter – nicht noch zusätzliche Gefahren geschaffen werden. Schließlich sei sie auch verpflichtet, ihre Mitarbeiter hiervor zu schützen.

Wichtig: Auch wenn die Firma, die diese außerordentliche Kündigung ausgesprochen hatte, in diesem Fall obsiegt hatte, sollten sich Handwerksbetriebe vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung immer Rechtsrat, z.B. bei der Handwerkskammer Reutlingen, einholen.

Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Telefon 07121 2412-232, E-Mail.