Bild: Supermarktkasse; Foto: Frank Haindl/PIXELIO

Geringer Wert, schwerwiegende Folgen: Der Griff in die Kasse ist ein Vertrauensbruch und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Foto: Frank Haindl/PIXELIO

02.03.2009

Wegen ein paar Groschen - Außerordentliche Kündigung einer Supermarktkassiererin ist hart, aber rechtens

Inmitten der närrischen Tage sorgte ein Gerichtsurteil für Schlagzeilen, das nicht als Faschingsscherz missverstanden werden sollte: Die außerordentliche Kündigung einer Berliner Supermarktkassiererin wegen der Einlösung von zwei vereinnahmten Pfandbons im Gesamtwert von 1,30 Euro wurde auch in zweiter Instanz vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg für rechtens erklärt (LAG Berlin-Brandenburg, 7 Sa 2017/08).

Die seit über 30 Jahren als Kassiererin beschäftigte Angestellte hatte zwei ihr nicht gehörende Leergutbons im Werte von 48 und 82 Cents unrechtmäßig aus dem Kassenbüro genommen und selbst eingelöst.

Ständige Rechtssprechung

Auch wenn Volkes Seele die außerordentliche Kündigung einer langjährigen Arbeitskraft wegen eines materiellen Schadens in Höhe von 1,30 Euro als ungerecht empfinden mag, entspricht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg der ständigen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.

So erklärte beispielsweise das Bundesarbeitsgericht im sogenannten Bienenstich-Urteil (BAG, 2 AZR 3/83), dass grundsätzlich auch der Verzehr eines Stückes Bienenstich durch eine angestellte Büfettkraft, eine  „fristlose“, außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hielt die außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden für gerechtfertigt, der aus einem Kundenfahrzeug eine D-Mark entwendet hatte (LAG Düsseldorf, 11 Sa 561/73).

Allein Vertrauensverlust ist entscheidend

Im Falle der Entwendung von Gegenständen oder anderweitigen Eigentumsstraftaten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, ist also nicht entscheidend in welcher Höhe auf der Arbeitgeberseite ein Schaden entsteht. Es kommt vielmehr darauf an, dass durch derartige Taten des Arbeitnehmers das Vertrauen des Arbeitgebers gebrochen wird und eine weitere Zusammenarbeit daher nicht mehr zumutbar ist.

Arbeitnehmer sollten sich daher über die möglichen Konsequenzen eines vermeintlich geringwertigen Diebstahls, einer geringwertigen Unterschlagung, bewusst sein, denn der Arbeitgeber darf berechtigterweise davon ausgehen: „Mein Arbeitnehmer, der mir heute ein paar Schrauben klaut, entwendet morgen vielleicht die teure Bohrmaschine.“

Ansprechpartner bei der Handwerkskammer Reutlingen ist RA Richard Schweizer, Rechtsabteilung, der diesen Beitrag auch verfasst hat, Telefon 07121/2412-232, E-Mail Öffnet ein Fenster zum Versenden der E-Mailrichard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.