28.06.2010

Wenn die Krankenkasse vom Markt verschwindet

Die Politik setzt auf den Wettbewerb zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Anfang des Jahres wurde die Insolvenzfähigkeit der Kassen per Gesetz eingeführt. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks informiert in einem Rundschreiben, worauf Arbeitgeber achten müssen.

Wenn ein Anbieter von Insolvenz oder Schließung betroffen ist, können Pflichtversicherte innerhalb von zwei Wochen zu einer anderen Krankenkasse ihrer Wahl wechseln. Freiwillig Versicherte haben dazu drei Monate Zeit. Der Versicherungsschutz bleibt jederzeit gewährleistet.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks weist darauf hin, dass Arbeitgebern keine neuen Pflichten entstehen. Sie sind von einer Schließung oder Insolvenz erst dann unmittelbar betroffen sind, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen oder zu spät Gebrauch macht. Wie bei einer Neueinstellung, bei denen eine Mitarbeiter keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt, gibt es zwei Handlungsmöglichkeiten: Entweder meldet der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Kasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft bei der insolventen Kasse versichert waren, oder – falls dieser Anbieter nicht ermittelt werden kann – er wählt eine neue Krankenkasse aus. Aufgrund des einheitlichen Beitragssatzes entstehen keine finanziellen Nachteile.

Ansprechpartner ist Richard Schweizer, Rechtsabteilung, Tel. 07121/2412-232, E-Mail: undefinedrichard.schweizer[at]hwk-reutlingen.de.