Foto: Meike Pantel / Pixelio

04.12.2012

Wie betriebliche Weihnachtsfeiern steuerfrei bleiben

Übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer betrieblichen Weihnachtsfeier sind steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern einige Regeln beachtet werden, so der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg.

Zu den üblichen Zuwendungen zählen Speisen und Getränke, die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen; weiterhin Aufwendungen für den äußeren Rahmen der Weihnachtsfeier, wie beispielsweise die Saalmiete, Honorare für musikalische und andere künstlerische Darbietungen.

110-Euro-Grenze beachten

Neben der Weihnachtsfeier darf während des Jahres nur noch eine weitere steuerfreie Betriebsveranstaltung, etwa ein Betriebsausflug, stattgefunden haben. Außerdem dürfen die Aufwendungen anlässlich der Weihnachtsfeier insgesamt nicht mehr als 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Arbeitnehmer betragen. Die Gesamtkosten werden durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer geteilt. Zuwendungen an Ehegatten oder andere Angehörige, die an der Feier teilnehmen, werden dem Arbeitnehmer zugerechnet.

Bleibt die Weihnachtsfeier in diesem üblichen Rahmen, müssen für die Zuwendungen keine Lohnsteuer oder Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Wird die 110-Euro-Grenze je Arbeitnehmer überschritten, werden die tatsächlichen Zuwendungen dem Arbeitslohn zugerechnet.

Eine Alternative ist die Pauschalierung der Lohnsteuer. In diesem Fall führt der Arbeitgeber 25 Prozent der Zuwendungen zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag ab. Wird pauschaliert, fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Zu den üblichen Zuwendungen gehören auch Geschenke mit einem Gegenwert bis maximal 40 Euro inklusive Umsatzsteuer. Teurere Geschenke gelten als unüblich und sind damit in der Regel lohnsteuerpflichtig. Wird die die Pauschalierungsmöglichkeit genutzt, bleiben die Geschenke dann im Gegenzug bei der Berechnung der 110-Euro-Grenze außer Ansatz. Und noch ein letzter Hinweis: Geldgeschenke sind immer unüblich und damit lohnsteuerpflichtig, sie können auch nicht pauschal versteuert werden.

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