Schlichtung bei Verbraucherstreitigkeiten


Foto: Tim Reckmann / Pixelio

Informationspflichten für Betriebe

Erst soll ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor Verbraucher den Rechtsweg beschreiten – das ist die Idee des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG), das zum 1. April 2016 in Kraft getreten ist. Für die meisten Unternehmer ist die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren freiwillig. Anders sieht es bei den Informationspflichten aus. Diese werden zum 1. Februar 2017 deutlich erweitert. Betroffen sind nahezu alle Unternehmer, die über das Internet oder auf klassischem Weg Kauf- oder Dienstleistungsverträge schließen.

Verbraucherstreitschlichtung im Überblick

Die Verbraucherstreitschlichtung nach dem VSBG darf nur von dazu eingerichteten Stellen durchgeführt werden. Es handelt sich um ein Onlineverfahren. Aus diesem Grund eignet es sich besonders, um strittige Fragen des Widerrufs- oder Rücktrittsrechts zu behandeln. Einen Vorteil sieht der Gesetzgeber in der kürzeren Verfahrensdauer.

Die Schlichtung kann nur von Verbrauchern beantragt werden. Die Teilnahme an der Verbraucherschlichtung nach dem VSBG ist für Unternehmer freiwillig.

Wer ist zuständig?

Zuständig für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Handwerksunternehmern ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl. Davon ausgenommen sind Unternehmer des Bauhandwerks. Zugelassene Schlichtungsstelle ist hier der Ombudsmann beim Immobilienverband IVP in Berlin.

Unternehmer tragen die Kosten

Grundsätzlich tragen Unternehmer die Verfahrenskosten allein. Nur bei einem missbräuchlichen Antrag trägt der Verbraucher die Verfahrenskosten.

Das Entgelt richtet sich nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert von bis zu 100 Euro werden bei der Universalschlichtungsstelle 50 Euro fällig, geht es um mehr als 5.000 Euro betragen die Verfahrenskosten 600 Euro. Die Verfahrenskosten im Baubereich sind ebenfalls gestaffelt. Bis zu einem Streitwert von 2000 Euro werden 300 Euro fällig, bei Streitwerten über 4000 Euro sind es 500 Euro.

 Neu ab 1. Januar 2020
Zuständig für Streitigkeiten zwischen Handwerkern und Verbrauchern ist die
Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 7957940
Fax 07851 7957941
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

 www.verbraucher-schlichter.de

 Zugelassene Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Bauunternehmern ist der
Ombudsmann Immobilien IVD/VPB – Grunderwerb und Verwaltung
Littenstraße 10
10179 Berlin
Telefon 030 275726-11
Fax 030 27526-78
E-Mail i
nfo@ombudsmann-immobilien.net
 www.immobilien-ombudsmann.de

Unsere Empfehlung

Der Gesetzgeber öffnet einen weiteren Verfahrensweg, um Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern außergerichtlich zu behandeln. Daneben bleiben die Vermittlungsangebote des Handwerks bestehen. Sie können auch von Unternehmern genutzt werden und sind kostenfrei. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Kammern und Innungen das Handwerk besser kennen als eine Schlichtungsstelle ohne direkten Bezug zu Wirtschaftszweig, Branchen und Betrieben. Wir empfehlen daher, die neue Verbraucherstreitschlichtung nicht anzubieten, sondern im Streitfall auf unsere Vermittlung zurückzugreifen.

Servicestelle der Kammer

 Vermittlung bei Beschwerden

Wer muss worüber informieren?

Ab dem 1. Februar 2017 müssen alle Unternehmer, die mit Verbrauchern Verträge schließen und Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Firmenwebsite betreiben, darüber informieren, ob sie bereit sind, an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem VSBG teilzunehmen oder nicht. Nimmt der Unternehmer am Verfahren teil, müssen zusätzlich der Name und die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle aufgeführt werden.

Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe

Von der Informationspflicht ausgenommen sind Unternehmer mit nicht mehr als zehn Beschäftigten. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres. Bitte beachten: Teilzeitkräfte und Minijobber zählen ebenfalls mit und können nicht auf volle Stellen umgerechnet werden.
 

Wie muss informiert werden?

Die Vorgabe des VSBG lautet „leicht zugänglich, klar und verständlich“. Die AGB sollten also entsprechend um die Informationen zur Streitschlichtung ergänzt werden. Etwas komplizierter wird es bei Onlinemedien: Das Kriterium der leichten Zugänglichkeit gilt als erfüllt, wenn der Nutzer zur Information mit nicht mehr als drei Klicks gelangt. Auf der sicheren Seite ist, wer den Hinweis im Impressum oder in der Fußzeile hervorhebt.

Die auf einer Webseite und/oder in den AGBs eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne „im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich, so der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 265/18).

Generelle Informationspflicht im Streitfall

Kommt es zum Streit mit einem Verbraucher, nimmt der Gesetzgeber alle Unternehmer – auch die von der allgemeinen Informationspflicht nach dem VSBG ausgenommenen Betriebe – in die Pflicht. Sie müssen jeweils im konkreten Fall auf die Schlichtungsstelle (Name, Kontaktdaten) verweisen, unabhängig davon, ob sie überhaupt an einem Verfahren teilnehmen wollen oder nicht. Außerdem muss die Teilnahme/Nicht-Teilnahme des Unternehmers nochmals ausdrücklich erklärt werden.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Diese Verpflichtung greift nur im Streitfall. Die Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe, die das VSBG vorsieht, bleibt bestehen.

Wie muss informiert werden?

Die Information über das Schlichtungsverfahren muss dem Verbraucher in Textform (Papier, E-Mail, Fax) übermittelt werden. Eine mündliche Erklärung genügt nicht.

 Um Missverständnisse zu vermeiden: Diese Verpflichtung greift nur im Streitfall. Die Ausnahmeregelung für Kleinbetriebe, die das VSBG vorsieht, bleibt bestehen.

Wann ist ein Streit ein Streit?

Der Gesetzgeber sieht eine Informationspflicht vor, „wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte.“ Für die Praxis bedeutet dies: Es ist nicht endgültig geklärt, wann eine  Streitigkeit im Sinne des VSBG vorliegt. Um rechtliche Folgen in jedem Fall zu vermeiden empfehlen wir deshalb, besser frühzeitig und einmal zu viel, als zu spät zu informieren.

Wer nicht informiert, riskiert viel

Die Vorgaben sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Wer seinen Informationspflichten nicht nachkommt, riskiert Abmahnungen von Wettbewerbern oder gerichtliche Unterlassungsklageverfahren. Es drohen Kosten, die im Klagefall durchaus mehrere tausend Euro betragen können. Dieses Kostenrisiko lässt sich mit vergleichsweise wenig Aufwand – Ergänzung der Internetseite und der AGB – ausschließen.

Weitere Informationen und Muster

 ZDH Praxis Recht: Informationspflicht über Verbraucherschlichtung (Januar 2020)

 ZDH Praxis Recht: Informationspflichten zur Verbraucherstreitbeilegung, Musterformulierungen (Januar 2020)

Das Paket enthält ebenso einen Textbaustein für Onlinehändler, die seit vergangenem Jahr auf eine Plattform der EU-Kommission hinweisen müssen.

 Bundesamt für Justiz: Liste der Verbraucherschlichtungsstellen (Januar 2019)

 Verbraucherstreitschlichtung (Präsentation mit Fallbeispielen)
Richard Schweizer, Justiziar der Handwerkskammer Reutlingen

Ansprechpartner

Krauß, Lisa

07121 2412-236

 

Laib, Diana

07121 2412-269

 

Nopper, Katharina

07121 2412-235

 

Schweizer, Richard

07121 2412-232