Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kommt 2025

Sogenannte B2C-E-Commerce-Angebote (Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen und Privatpersonen, beispielsweise der Verkauf von Produkten oder Dienstleisungen an Endverbraucher) auf Webseiten von Handwerksbetrieben und -organisationen müssen ab Ende Juni 2025 so gestaltet sein, dass sie von Menschen mit Beeinträchtigungen ohne Erschwernis genutzt werden können. Kleinstunternehmen sind davon ausgenommen.

Auch Menschen mit Sehbehinderungen sollen eine Webseite genauso selbstbestimmt nutzen können wie Menschen ohne. Dazu verhilft ihne digitale Barrierefreiheit und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.

Durch dieses Gesetz soll die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Wirtschaftsleben gestärkt werden.

Schwerpunkt der neuen Vorschriften sind Vorgaben für Hersteller zur barrierefreien Gestaltung bestimmter Produkte, wie etwa Selbstbedienungsterminals, Smartphones oder Notebooks. Darüber hinaus werden jedoch auch Barrierefreiheitsanforderungen für private und öffentliche Wirtschaftsakteure vorgeschrieben, wenn sie „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ gegenüber Verbrauchern anbieten. In der Folge gelten die neuen Verpflichtungen insbesondere für B2C-Online-Shops und sonstige Dienstleistungen, die von Verbrauchern online gebucht und gezahlt werden können. Insofern können im Handwerk sowohl Handwerksbetriebe als auch Handwerksorganisationen betroffen sein, sofern sie entsprechende E-Commerce-Angebote für Verbraucher vorhalten.

Ausnahmen für Handwerksbetriebe

Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft, sind von den Vorschriften ausgenommen.

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