Arbeits- und Sozialrecht: Schwellenwerte

Schwellenwerte – welche wann gelten und wie sie berechnet werden

Kündigungsschutz, Anspruch auf Teilzeitarbeit oder die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten – diese Regelungen verbindet, dass sie erst ab einer bestimmten Betriebsgröße greifen. Der Maßstab ist dabei die Beschäftigtenzahl. Das Arbeits- und Sozialrecht kennt zahlreiche solcher Schwellenwerte, ebenso die amtliche Statistik.

Eines der praktischen Probleme für Unternehmer: es gibt viele unterschiedliche Schwellenwerte, die Kleinstbetriebe von bestimmten Regelungen ausnehmen. Das macht es schwierig zu erkennen, was wann gilt.

Hinzu kommt: der Maßstab „Beschäftigtenzahl“ ist uneinheitlich ausgestaltet. Mal sind bei der Berechnung alle tätigen Personen zu berücksichtigen, mal die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Manche Schwellenwerte beziehen Auszubildende mit ein, andere nicht. Einige Regelungen beziehen sich auf den Betrieb, andere auf das gesamte Unternehmen.

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick, in welchem Fall welche Schwellenwerte gelten und was bei der Berechnung zu beachten ist.

Kind und Pflege

Rechtsgrundlage Schwellenwert Berechnung
Beschäftigungsverbote vor und nach Entbindung §§ 3 ff. MuSchG 1 Beschäftigte(r) beim Arbeitgeber Kopfzahl inkl.Auszubildende
Anspruch auf Elternzeit § 15 BEEG 1 Beschäftigte(r) beim Arbeitgeber Kopfzahl inkl. Auszubildende
Anspruch auf kurzzeitige Pflege § 2 PflegeZG 1 Beschäftigte(r) beim Arbeitgeber Kopfzahl inkl. Auszubildende
Anspruch auf Pflegezeit § 3 PflegeZG Ab 16 Beschäftigte beim Arbeitgeber Kopfzahl inkl. Auszubildende
Anspruch auf Familienpflegezeit § 2 FPfZG Ab 26 AN beim Arbeitgeber Kopfzahl ohne Auszubildende


Kündigungsschutz/Kleinbetriebsklausel

Rechtsgrundlage Schwellenwert Berechnung
Kündigungsschutz nach dem Kündigungs-
schutzgesetz für vor dem 1. Januar 2004
eingestellte AN
§ 23 KSchG mehr als 5 AN im Betrieb Vollzeitäquivalent (ohne Auszubildende)
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutz-
gesetz
§ 23 KSchG mehr als 10 AN im Betrieb Vollzeitäquivalent (ohne Auszubildende)

Teilzeitarbeit

Rechtsgrundlage Schwellenwert Berechnung
Anspruch auf Teilzeitarbeit 8 TzBfG Ab 16 AN beim Arbeitgeber Kopfzahl ohne Auszubildende
Anspruch auf zeitlich befristete Absenkung
der Arbeitszeit
§ 9a TzBfG Ab 46 AN beim Arbeitgeber Kopfzahl inkl. Auszubildende

Arbeitsschutz/Datenschutz

Rechtsgrundlage Schwellenwert Berechnung
Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten § 22 SGB VII Ab 21 AN im Unternehmen Kopfzahl inkl.Auszubildende
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
wenn mind. 20 AN mit
nicht automatisierter Datenverarbeitung
zu tun haben
§ 38 BDSG Ab 20 AN beim Arbeitgeber Kopfzahl inkl.Auszubildende

Betriebsrat

Rechtsgrundlage Schwellenwert Berechnung
Betriebsrat wählbar (1 Mitglied) §§ 1, 9 BetrVG Ab 5 AN im Betrieb Kopfzahl inkl. Auszubildende
Betriebsrat besteht aus 3 Mitgliedern § 9 BetrVG Ab 21 AN im Betrieb Kopfzahl inkl. Auszubildende
Betriebsrat muss bei personellen Einzel-
maßnahmen zustimmen
§ 99 BetrVG Ab 21 AN im Betrieb Kopfzahl inkl. Auszubildende
Betriebsrat bestimmt bei Betriebsände-
rungen mit
§ 111 BetrVG Kopfzahl inkl. Auszubildende

Agentur für Arbeit

Rechtsgrundlage Schwellenwert Berechnung
Schwerbehindertenanzeige/
Ausgleichsabgabe
§§ 160, 163 SGB IX Ab 20 Arbeitnehmer
beim Arbeitgeber
Kopfzahl inkl. Auszubildende
Entlassungsanzeige bei mindestens 6 zu
kündigenden Arbeitnehmern innerhalb
der nächsten 30 Tage
§ 17 KSchG 21-59 Arbeitnehmer
beim Arbeitgeber
Kopfzahl inkl. Auszubildende

Bildungszeit

Rechtsgrundlage Schwellenwert Berechnung
Antrag möglich § 7 II BzG BW Ab 10 AN im Betrieb Kopfzahl ohne Auszubildende
Nicht Erreichen des Schwellenwertes gilt als
entgegenstehender dringender
betrieblicher Belang (muss der Arbeitgeber
fristgerecht schriftlich oder
elektronisch geltend machen)
§ 7 III u. IV BzG BW

Hinweisgeberschutz

Rechtsgrundlage Schwellenwert Berechnung
Einrichtung einer internen Meldestelle § 12 Abs. 2 HinSchG Ab 50 tätige Personen
beim Arbeitgeber
Kopfzahl inkl. Auszubildende

Amtliche Statistik

Rechtsgrundlage Schwellenwert
Einbezug in die jährliche statistische Erhebung zum Ausbaugewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz ab 10 tätigen Personen im Betrieb
Einbezug in die jährliche Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz (produzierendes Gewerbe ohne Bau) Umweltstatistikgesetz ab 20 tätigen Personen im Unternehmen
Einbezug in die jährliche Investitionserhebung für Unternehmen im Bereich verarbeitendes Gewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die jährliche Kostenstrukturerhebung für Unternehmen im Bereich verarbeitendes Gewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die Jahreserhebung einschl. Investitionserhebung im Baugewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Jährliche Erhebung über die Energieverwendung der Betriebe im verarbeitenden Gewerbe Energiestatistikgesetz ab 20 tätigen Personen im Betrieb
Einbezug in den Monatsbericht im Bauhauptgewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die vierteljährliche Statistik über den Auftragsbestand im Bauhauptgewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die Vierteljahreserhebung im Ausbaugewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in die vierteljährliche Produktionserhebung im Bereich verarbeitendes Gewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz zwischen 20 und 49 tätigen Personen im Betrieb
Einbezug in den Jahresbericht für Betriebe im Bereich verarbeitendes Gewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz
Einbezug in den Monatsbericht einschl. Auftragseingangserhebu ng im Bereich verarbeitendes Gewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz ab 50 tätigen Personen im Betrieb
Einbezug in die monatliche Produktionserhebung im Bereich verarbeitendes Gewerbe Produzierendes Gewerbe – Statistikgesetz

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