Lenk-, Ruhezeiten und Tachografenpflicht
Tachografenpflicht & Co. – was gilt für Handwerker?
Ohne Transporter und Lastkraftwagen geht es in vielen Handwerksbetrieben nicht. Umso wichtiger ist es zu wissen, ab wann die gesetzlichen Pflichten für Berufskraftfahrer greifen.
Fahrpersonalrecht – die Vorschriften im Überblick
Grundsätzlich gilt: Werden Fahrzeuge oder Gespanne zur Beförderung von Material oder Ausrüstung eingesetzt, gelten die Vorschriften für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Dann müssen zum Beispiel die Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet werden. Für die Fahrzeuglenker ab Führerscheinklasse C1 / C1E besteht zusätzlich die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen („Berufskraftfahrerqualifizierung“). Für Handwerker gelten Ausnahmen.
Die wichtigste Regel: die Fahrt mit dem Transporter oder Lastkraftwagen darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein. Sonst wäre er als Berufskraftfahrer einzustufen. Weiterhin setzt die Ausnahmeregelung voraus, dass ein Handwerker das Fahrzeug für die Beförderung von Material, Ausrüstung und Maschinen nutzt, weil er es für die „zeitnahe“ berufliche Ausübung benötigt. Für die Nutzung von Fahrzeugen bis 3,5 t gilt dann: keine Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten, keine Berufskraftfahrerqualifizierung.
Werden Fahrzeuge über 3,5 t bis 7,5 t genutzt, ist auch die Fahrtstrecke zu berücksichtigen. Materialbeförderungen im Radius von 100 Kilometern vom Betriebsstandort fallen unter die Ausnahmeregel, bei größeren Entfernungen muss der Tachograf benutzt werden.
Werden Fahrzeuge über 7,5 t eingesetzt, muss der Tachograf – ob elektronisch oder manuell verwendet werden. Wichtig: Bei einer solchen Fahrt muss der Fahrer die Dokumentation seiner Arbeiten der vorhergegangenen 28 Tage mitführen.
Wann gelten die Ausnahmeregeln für Handwerker?
Beförderungen in Deutschland
Das deutsche Fahrpersonalrecht regelt beim Einsatz von Fahrzeugen / Fahrzeugen mit Anhänger über 2,8 bis 3,5 Tonnen zulässiger Höchstmasse
- die Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten durch den Einsatz von elektronischen Fahrtenschreibern (Tachografen),
- die Nachweisführung durch das Unternehmen.
Ausnahmen
Grundsätzlich besteht eine Ausnahme für Handwerker, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- das Fahrzeug wird für die Beförderung von Material, Ausrüstung und Maschinen eingesetzt,
- die für die „zeitnahe“ berufliche Ausübung benötigt werden,
- das Lenken des Fahrzeugs darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers sein.
Es muss kein elektronischer Fahrtenschreiber (Tachograf) eingebaut und benutzt werden, die Arbeitszeiten müssen anderweitig dokumentiert werden.
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen (zHM)
Ausnahmen gelten wie oben, jedoch nur für Beförderungen im Radius von 100 Kilometern um den Betriebsstandort.
Fahrzeuge über 7,5 Tonnen (zHM)
Keine Ausnahmen vorgesehen; die fahrpersonalrechtlichen Regelungen gelten uneingeschränkt. Bei gelegentlichen Fahrten können die fehlenden Tage auf der Fahrerkarte nachgetragen werden oder manuell über die EU-Bescheinigung nachgetragen werden. Ein Tachograph oder Fahrtenschreiber ist jedoch erforderlich.
Tachografenpflicht im grenzüberschreitenden Verkehr
Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 2,5 t (zulässige Gesamtmasse, bzw. zulässige Höchstmasse, entspricht F.2 in der Zulassungsbescheinigung) unterliegen beim grenzüberschreitenden Verkehr ab Juli 2026 der Pflicht zur Nutzung eines Tachografen zur Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.
Ausnahmen
Für Fahrzeuge bis 3,5 t höchstzulässige Gesamtmasse (einschließlich Anhänger) ist ein Großteil des Handwerks ist durch die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von dieser Pflicht unter Einhaltung der Bedingungen (keine gewerbliche Beförderung, sondern Werkverkehr, Fahren nicht die Haupttätigkeit) befreit.
Für Fahrzeuge bis 7,5 t zulässige Höchstmasse gilt diese Regelung nicht unbeschränkt, sondern nur
- für den Transport eigener Materialien,
- im Umkreis von 100 km um den Firmenstandort,
- Fahren nicht die Haupttätigkeit,
- Material und Ausrüstung, die der Fahrer zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.
Über der zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t sind auch Handwerksbetriebe nachweispflichtig und müssen deshalb Tachografen in ihren Fahrzeugen eingebaut haben müssen.
Fahrtenschreiber – wer wann umrüsten muss
Im grenzüberschreitenden Güterverkehr ist der so genannte „intelligente“ Fahrtenschreiber (Version 2) Standard. Die Einführung erfolgte seit 2025 je nach Alter der eingesetzten Tachografen in einzelnen Schritten. Zum 1. Juli 2026 folgt die Erweiterung der Regelung auf leichtere Fahrzeuge. Der Smart Tacho V2 ist nun auch in Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5 Tonnen verpflichtend vorgeschrieben, wenn keine Ausnahmen in Anspruch genommen werden können.
Da die meisten handwerklichen Transporte im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen von 2,5 bis zu 3,5 Tonnen zGM durchgeführt werden, profitieren sie von den Ausnahmen. Die Umrüstung der eingesetzten Fahrzeuge auf einen Smart Tacho V2 ist nicht erforderlich.
Zentralverband des Deutschen Handwerks: Lenk- und Ruhezeiten/Tachografenpflicht
Wen betrifft die Qualifizierungspflicht?
Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen gilt für die Führerscheinklassen C1 / C1E / C / CE und wird nun durch den Fahrerqualifizierungsnachweis (FQN) ersetzt. Dies ist eine separate Karte, die in Form und Größe dem EU-Kartenführerschein ähnelt. Sie belegt die Grundqualifikation oder Weiterbildung und wird von der Bundesdruckerei hergestellt.
Generelle Ausnahme für Handwerker: wenn der Fahrer das Material oder die Ausrüstung zur Ausübung seines Berufs befördert und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist, unabhängig von der Führerscheinklasse.
Fragen und Antworten zur Tachografenpflicht
Fahrpersonalrechtlich gibt es hier keine Ausnahme. Da der Lkw mehr als 7,5 t hat, gibt es keine „Privatfahrt“. D.h. die Fahrerkarte (oder Diagrammscheibe) muss ins Kontrollgerät gesteckt werden. Es besteht darüber hinaus die Pflicht zum lückenlosen Nachweis der vergangenen 28 Tage.
Allerdings wird keine Berufskraftfahrerqualifikation benötigt. Für die Privatfahrt gibt es eine Ausnahme gem. § 1 (2) Nr. 7 BKrFQG. Diese ist nicht auf eine bestimmte Tonnage beschränkt.
Nein, denn durch die durchgängige Aufzeichnung aller Zeiten bei kompletten Nachträgen sind die Lenk- und Ruhezeiten des heutigen und der vergangenen 28 Tage erfasst.
Nein, wenn alle Fahrten unter die Handwerkerausnahme fallen, ist eine Archivierung nicht erforderlich. Wer die Karte oder Diagrammscheibe zusätzlich benutzt, tut „mehr als nötig“. Das führt aber nicht dazu, dass alle anderen Pflichten deshalb aufleben würden.
Grundsätzlich ist die Ausnahme anders gedacht. Es geht darum, Material oder Ausrüstung zur Arbeit mitzunehmen.
Bei großzügiger Auslegung kann aber durchaus auch das Abholen der Ausrüstung zur anschließenden Erbringung der handwerklichen Leistung (Reparatur oder Bearbeitung) anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Fahrer, der die Maschine abholt, später auch an der Bearbeitung handwerklich beteiligt ist (sonst wäre er Fahrer und kann die Ausnahme nicht nutzen).
Nein, hier greift die Handwerkerausnahme nicht. Denn es es geht nicht um die Erbringung einer Arbeitsleistung im Sinne des Handwerks, sondern um Kundenakquise bzw. Werbefahrten.
Im vorliegenden Fall gilt dann sowohl das Fahrpersonalrecht als auch die Berufskraftfahrerqualifizierung.
Grundsätzlich müssten alle Zeiten (Lenk-, Ruhe-, Arbeitszeit) auf der Fahrerkarte oder der Diagrammscheibe erfasst werden (siehe Frage 2). Ist dies jedoch „besonders aufwendig“, können die Zeiten durch Papierbescheinigungen nachgewiesen werden.
„Besonders aufwendig“ bedeutet, dass entweder mehr als fünf Tage oder mehr als 25 Einträge nacherfasst werden müssten.
Die dann benötigten Papierbescheinigung dürfen nicht von Hand ausgefüllt werden und müssen vom Unternehmer unterschrieben sein. Leider ist beides für den Handwerkbetrieb nicht gerade praxisgerecht.
Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung braucht man für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge (Stapler) bei einer bbH von nicht mehr als 25 km/h mindestens eine Fahrerlaubnis der Klasse L. Die Klasse L ist auch in den Klassen T oder C beinhaltet. B oder C1 genügen dagegen nicht.
Ja, denn für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist die BKF nicht Voraussetzung. Die Klasse C oder CE ohne BKF berechtigen zum Führen der entsprechenden Fahrzeuge, wie zum Beispiel für Privatfahrten oder für Fahrten, die unter die Handwerkerregelung gem. BKrFQG fallen. Anders als im Fahrpersonalrecht gibt es für die Berufskraftfahrerqualifizierung keine Tonnagebeschränkung bei Nutzung der Ausnahme.
Für Klasse 3-Inhaber gilt eine Besitzstandwahrung. D.h. prinzipiell ist alles das erlaubt, was auch vor der Fahrerlaubnisreform erlaubt war. Bei einer Umschreibung erhält man daher folgende Führerscheinklassen:
- B (Pkw)
- BE (Pkw mit Anhänger)
- C1 (Lkw bis 7,5 t)
- C1E (Lkw bis 7,5 t mit Anhänger, dabei darf das Gespann gesamt 12 t nicht überschreiten) diese Klassen werden automatisch umgeschrieben und sind unbefristet
- CE79 (Lkw bis 7,5 t mit einachsigem Anhänger bis 11,00 t, somit zGG max. 18,50 t gesamt) Diese Klasse wird nur auf Antrag umgeschrieben und ist auch bis zum 50. Lebensjahr befristet. Danach muss alle 5 Jahre ein ärztliches Zeugnis vorgelegt und die Fahrerlaubnis verlängert werden. Sonst verfällt der CE79.
Für landwirtschaftliche Zwecke existiert eine Ausnahme im Umkreis von 100 km für unternehmerische Zwecke (§ 18 (1) Nr. 2+3 FPersV).
Außerdem unterliegen Fahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h nicht den Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten (Art. 3 Buchstabe b) der VO(EG) 561/2006)
Grundsätzlich bleibt es bei der Verpflichtung des Fahrers, die manuellen Nachträge zu erfassen – entweder auf der Fahrerkarte oder der Rückseite der Diagrammscheibe. Im Ausnahmefall kann auch hilfsweise eine Bescheinigung gem. § 20 FPersV ausgestellt werden. Darauf könne z.B. vermerkt sein:
Fr. 17.00 – Mo. 07.00 Uhr und. Mo 17.00 – Fr. 07.00 Uhr: andere Lenktätigkeit ausgeführt bzw. ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat
Wichtig ist, dass der Zeitraum von 24 Stunden jeden Tag der Woche nachgewiesen werden kann.
Die Bescheinigung muss am Computer ausgefüllt und von Chef und Mitarbeiter unterschrieben sein.