Schwarzarbeit: Neue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe

Seit dem 1. Januar 2026 zählt das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den sogenannten Schwarzarbeitsbranchen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Damit gelten für Betriebe zusätzliche gesetzliche Pflichten, die insbesondere bei Prüfungen durch den Zoll relevant sind.

Ab dem 1. Januar 2026 gelten neue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe. Foto: Mihail Pustavit/Adobe Stock

Dazu gehören unter anderem:

  • die Sofortmeldung neuer Beschäftigter (auch Auszubildender) spätestens bei Arbeitsaufnahme
  • die Ausweispflicht für Arbeitnehmer während der Arbeitszeit
  • die schriftliche Hinweispflicht des Arbeitgebers auf diese Ausweispflicht
  • eine vollständige Arbeitszeitdokumentation sowie Aufbewahrung der Unterlagen
  • Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei Kontrollen durch die Zollverwaltung
  • Papierform mit Unterschrift für neue Arbeitsverträge und wesentliche Vertragsänderungen
  • Die Handwerkskammer Reutlingen begleitet Friseurbetriebe dabei, sich mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und ihre betrieblichen Abläufe entsprechend anzupassen, um Verstöße und Bußgelder zu vermeiden.

Bei Fragen hilft Ihnen die Rechtabteilung der Handwerkskammer Reutlingen weiter.

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