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Auf Speisen im Restaurant wird seit dem 1. Januar 2026 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erhoben. Bislang war nur der Außer-Haus-Verkauf bzw. die Lieferung von Speisen begünstigt.
Bei Getränken bleibt es hingegen bei zwei Steuersätzen: innerhalb eines Restaurants werden 19 Prozent fällig, der Verkauf zum Mitnehmen wird hingegen mit dem ermäßigten Satz besteuert.
Von der Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes profitieren nicht nur Restaurants, Kantinen, Bars und Cafés, sondern auch Handwerksbetriebe wie Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien und Eishersteller, die für Ihre Kunden Tische und Stühle zum Vor-Ort-Verzehr bereithalten, sowie Catering- und Partyservice-Anbieter.
Einen Überblick über die Regelungen und Abgrenzungen gibt der Zentralverband des Deutschen Handwerk.